Kommentar

Schuldzinsen , die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen, bilden Werbungskosten ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ). Sie zählen grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, die nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sind ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG ). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören nach ständiger Rechtsprechung insbesondere Zinsen für Darlehen, die der Hersteller eines Gebäudes aufnimmt, um den Bau zu finanzieren ( Finanzierungskosten ).

Geht es um Zinsen , die das Finanzamt wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids festsetzt ( § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), bilden sie Werbungskosten, wenn der von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheid Steuern betrifft, die, wie z. B. die Grunderwerbsteuer, zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines der Erzielung von Vermietungseinkünften dienenden Wirtschaftsguts gehören.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.07.1995, IX R 38/93

Hinweise:

Die BFH-Entscheidung, der zuzustimmen ist, betrifft einen Fragenkreis, bei dem Grenzen zwischen sofortiger Abziehbarkeit der Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten und der in Betracht kommenden Zuordnung zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes bzw. Grundstücks nicht immer einfach zu ziehen sind.

So liegt der Fall z. B. einkommensteuerrechtlich anders , wenn es um Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer geht. Diese bilden – wie die Grunderwerbsteuer selbst – Anschaffungskosten , sind also im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur durch AfA insoweit zu berücksichtigen, als sie auf das Gebäude entfallen. Das hat der BFH bereits mit Urteil v. 14. 1. 1992 (IX R 226/87, BStBl II S. 464) entschieden.

Werbungskosten ABC -Vermietung und Verpachtung

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