Leitsatz

Ergeht während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns ein geänderter Feststellungsbescheid und wird dieser auf Antrag des Klägers zum Gegenstand des Verfahrens ( § 68 FGO ), so ist das FG grundsätzlich verpflichtet, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, wenn ein Beigeladener gegen den geänderten Feststellungsbescheid Einspruch einlegt. Eine Aussetzung des Klageverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch des Beigeladenen ist in einem solchen Fall nur dann nicht geboten, wenn der (zulässige) Einspruch einen anderen Streitgegenstand betrifft und der Ausgang des Einspruchsverfahrens keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens haben kann.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 6, , FGO § 68, , FGO § 74

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.12.1999, VIII R 26/94

Anmerkung

Die Entscheidung betrifft eine Frage, die in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid auftreten kann.

Im Streitfall hatte einer der Gesellschafter einer KG Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erhoben. Zu diesem Verfahren wurden die KG und die übrigen Gesellschafter gemäß § 60 FGO beigeladen . Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens änderte das FA den angefochtenen Feststellungsbescheid. Auf Antrag des Klägers wurde der Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens. Die Beigeladenen legten dagegen gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein.

In seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass das finanzgerichtliche Verfahren in einem solchen Fall Vorrang vor dem vor dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hat, das durch den fristgerecht eingelegten Einspruch der Beigeladenen eingeleitet worden ist. Dieser Vorrang folge aus dem Zweck des § 68 FGO , der verhindern soll, dass der Kläger durch die Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach Klageerhebung gegen seinen Willen aus dem anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren hinausgedrängt wird. Das Wahlrecht des § 68 FGO steht allein dem Kläger, nicht aber den Beigeladenen zu.

Wenn die Beigeladenen von der Möglichkeit Gebrauch machen, den neuen Verwaltungsakt durch Einspruch anzufechten, so gilt nach der Entscheidung des BFH folgendes: Betrifft das Einspruchsverfahren den gleichen Streitgegenstand wie das finanzgerichtliche Verfahren, so ist das Klageverfahren gemäß § 74 FGO bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch der Beigeladenen auszusetzen. Eine Aussetzung des Klageverfahrens ist aber dann nicht geboten, wenn der (zulässige) Einspruch einen anderen Streitgegenstand betrifft und der Ausgang des Einspruchsverfahrens keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens haben kann.

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