Für Gaststätten im Sinne von § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze begrenzt, die bis zum 30.6.2020 dem vollen Umsatzsteuersatz unterlagen, also die in diesen Betrieben verzehrten Speisen und Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Wichtige Ergänzung seit dem 19.3.2021: Wird die November- bzw. Dezemberhilfe für eine Gaststätte wahlweise unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb desselben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes beantragt, so ist die Umsatzerstattung auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt.

Das bedeutet für die Antragstellung:

  • Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, also aus Außerhausverkäufen von Speisen) sind vom Vergleichsumsatz ausgenommen und müssen entsprechend herausgerechnet werden. Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wird nur für jenen Teil des Umsatzes gezahlt, der auf Verkäufe zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz entfällt.
  • Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, also aus Außerhausverkäufen von Speisen) sind von der Anrechnung im Leistungszeitraum ausgenommen und müssen nicht mit angegeben werden. Sie werden nicht auf die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet.

Im Falle von Gaststätten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und deren Vergleichszeitraum daher der Oktober 2020 oder der Zeitraum seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist, ist aufgrund der zum 1.7.2020 erfolgten Absenkung der Umsatzsteuersätze im Gastronomiegewerbe im maßgeblichen Vergleichszeitraum teilweise keine durchgehende Abgrenzung der Außerhausverkäufe auf Grundlage unterschiedlicher Umsatzsteuersätze mehr möglich. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit zwischen dem 31.10.2019 und dem 30.6.2020 kann die Abgrenzung daher auf Grundlage der Umsätze in diesem Zeitraum erfolgen. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 30.6.2020 kann die Abgrenzung auf Grundlage plausibler Schätzungen erfolgen, sofern eine Unterscheidung zwischen Umsätzen zum allgemeinen und zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auch aus der Buchführung nicht ersichtlich ist.

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