Viele der durch den am 28.10.2020 beschlossenen zweiten Lockdown betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz staatlicher Hilfen noch immer wirtschaftlich geschwächt infolge der Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung und des ersten Lockdowns im Frühjahr. Der Bund strebt zur Unterstützung schnelle und umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen an. Kurzfristig werden deshalb sehr zielgerichtet außerordentliche Wirtschaftshilfen bereitgestellt, die deutlich über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinausgehen. Das Programmvolumen der sog. "Novemberhilfe" beträgt 10 Mrd. EUR, die Unterstützung erfolgt mit einer auf Basis der Umsatzerlöse ermittelten, einmaligen Kostenpauschale. Die Dezemberhilfen wurden als direktes und weitestgehend inhaltsgleiches Nachfolgeprogramm der Novemberhilfen aufgrund der Ausweitung des Lockdowns auch auf den Monat Dezember 2020 konzipiert.

Neben der Pressemitteilung des BMWi vom 28.10.2020  wurden am 12.11.2020 Präzisierungen zum Zeitpunkt der Freischaltung des Portals für Anträge (ab dem 25.11.2020) sowie zum vorgeschalteten System der Abschlagszahlungen auf der Homepage des BMWi veröffentlicht. Seit dem 23.12.2020 können auch die Anträge zum Erhalt der Dezemberhilfe über das elektronische Portal des BMWi gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wurde mittlerweile ab dem 11.12.2020 wie bereits angekündigt von 10.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht.

Die Abgabefrist für die Anträge wurde lt. BMWi bis zum 30.4.2021 verlängert.

Am 25. November wurden umfangreiche FAQs sowie die Verfahrensanweisungen zu den Novemberhilfen über die Homepage des BMWi bereitgestellt. Diese werden fortlaufend aktualisiert. Darüber hinaus hat auch die Bundessteuerberaterkammer – wie schon bei der Überbrückungshilfe I – eigene FAQs veröffentlicht.

Derzeit sind trotz der Tatsache, dass innerhalb kurzer Zeit bereits viele Anträge gestellt wurden naturgemäß noch immer einige Aspekte und Details ungeklärt. Eine regelmäßige Durchsicht der FAQ des BMWi ist deshalb unerlässlich.

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