Überblick

Außergewöhnliche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen infolge außergewöhnlicher Umstände über den regelmäßigen Lebensbedarf hinaus entstehen, werden auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sie müssen zwangsläufig erwachsen sein und die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG).

Die Begriffe "Belastung", "außergewöhnlich", "zwangsläufig", "notwendig" und "angemessen" lassen naturgemäß unterschiedliche Wertungen zu. § 33 EStG ist jedoch – entgegen verbreiteter Meinung – keineswegs eine unbestimmte Generalklausel. In der langjährigen Rechtsprechung wurden hinreichend konturierte Abgrenzungsmerkmale entwickelt, die die Regelung handhabbar machen. Gleichwohl hat sich auf dem Gebiet der außergewöhnlichen Belastungen in Praxis und Rechtsprechung eine nur noch schwer übersehbare Kasuistik entwickelt, die nicht immer frei von Widersprüchen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Grundnorm ist § 33 EStG.
  • §§ 33a, 33b EStG enthalten typisierend Sonderregelungen für bestimmte häufig vorkommende Fälle.
  • In den EStR bzw. EStH finden sich detaillierte Einzelfallregelungen.
  • Zu Sonderfällen sind zahlreiche BMF-Schreiben ergangen.
  • §§ 64, 65 EStDV regeln den Nachweis für Krankheitskosten und Behinderungen.

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