Aufwendungen hierfür sind grundsätzlich mit dem Kindergeld (Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag usw.) abgegolten. Mehraufwendungen, die jedoch z. B. umzugsbedingt zwangsläufig erwachsen, können, soweit sie nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, bei den Eltern als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein.[1]

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