Sie sind auch dann mangels Außergewöhnlichkeit bzw. Zwangsläufigkeit nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie besonders hoch sind.[1]

Eine Mietabfindung, die der Mieter dem Vormieter zahlt, kann zwangsläufig sein, wenn der Wohnungswechsel krankheitsbedingt ist.[2]

Mietzahlungen zur Deckung zusätzlichen Wohnbedarfs wegen Unbewohnbarkeit einer Wohnung können aus existenziellen Gründen tatsächlich zwangsläufig sein, jedoch nur für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die bisherige Wohnung wieder bewohnbar zu machen.[3] Entgangene Mieteinnahmen sind keine außergewöhnliche Belastung.[4]

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