Aufwendungen für die Beseitigung von Körperschäden, die ein Steuerpflichtiger selbst bei einem Verkehrsunfall erlitten hat, sind in gleichem Umfang wie Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen. Auch die durch einen Unfall aufgrund schuldhaften Verhaltens ausgelöste Schadenersatzpflicht (Personen- und Sachschäden) kann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn der Steuerpflichtige nicht leichtfertig, sondern unter geringfügigem menschlichem Versagen gehandelt hat.[1]

Aufwendungen für Sachschäden, insbesondere die Aufwendungen für die Reparatur des Kraftfahrzeugs, sind, soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, nicht abziehbar. Benutzt jemand auf einer privaten Fahrt einen geliehenen Pkw, der bei dieser Fahrt beschädigt wird, sind die Reparaturaufwendungen auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Benutzer zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist.[2]

Mit der ab 2021 für Menschen mit Behinderung eingeführten Fahrtkostenpauschale[3] sind grundsätzlich sämtliche behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.[4]

Da der Wortlaut nur Fahrtaufwendungen betrifft, ist unklar, ob damit alle Kfz-Aufwendungen von der Abgeltungswirkung erfasst werden. Zum Teil wird zutreffend vertreten, weiterer untypischer Aufwand wie für die behindertengerechte Umrüstung des Fahrzeugs oder auch Unfallkosten könnten neben der Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.[5]

[3] § 33 Abs. 2a EStG.
[4] § 33 Abs. 2a Satz 6 EStG.
[5] Kanzler, FR 2020 S. 808, 810; Schmidt/Loschelder, EStG-Kommentar, § 33 Rz. 67; a. A. Frotscher/Endert, EStG-Kommentar, § 33 Rz. 60e.

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