Aufwendungen für den Freikauf eines Angehörigen oder für eine Fluchthilfe i. d. R.: nein; es kann erwartet werden, dass der Angehörige später die Aufwendungen rückerstattet. Scheidet dies aus, kann eine Zwangsläufigkeit nur bei einer akuten Notlage (unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder Zerstörung bzw. Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz) bejaht werden. Die Ablehnung des herrschenden politischen Systems genügt dazu nicht.[1] Entsprechendes gilt für das Fluchthilfegeld, das der Flüchtling selbst aufwendet.[2]

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