Leitsatz

Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Kinder für eine Heimunterbringung stellen grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Die für den Kindergeldanspruch anerkannte Nichtanrechnung des Kindesvermögens ist auf den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen wegen der anderweitigen Regelungen nicht übertragbar.

 

Sachverhalt

Die Tochter der Kläger ist schwerbehindert mit dem Merkzeichen "H". Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Hofgemeinschaft hat das Finanzamt mit Hinweis auf das Vermögen der Tochter (Mehrfamilienhaus - Einheitswert 128.700 DM) nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt, weil die Aufwendungen aufgrund des eigenen Vermögens nicht zwangsläufig seien. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass - wie für den Bereich des Kindergeldes - außergewöhnliche Belastungen ebenfalls ohne Anrechnung des Kindesvermögens zu gewähren seien.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt die über die gewährten Pauschbeträge hinausgehenden Aufwendungen der Kläger zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG anerkannt, weil es aufgrund des eigenen Vermögens des Kindes an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehlt. Sowohl § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG als auch § 33 Abs. 1 EStG sehen eine Berücksichtigung eigenen Vermögens des Unterhaltsberechtigten vor. Aufgrund dieser Vorgabe sieht das FG keinen Spielraum für eine anderweitige Entscheidung. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Verkehrswert des Kindesvermögens die üblichen Geringfügigkeitsgrenzen deutlich überschreitet. Es besteht zwar ein gewisser Wertungswiderspruch zu der von der Klägerseite angesprochenen neueren Regelung des § 92 Abs. 2 SGB XII, welche zu Gunsten der Integration behinderter Menschen eine Vermögensschonung vorsieht. Es ist jedoch allein Sache des Gesetzgebers, über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang einer möglichen steuerlichen Anpassung zu entscheiden.

 

Hinweis

Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird unter dem Az. III R 49/08 beim BFH geführt. Betroffene Eltern sollten bei vergleichbaren Sachverhalten gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 22.05.2008, 1 K 50225/04

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