Das Gesetz verlangt, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen erwachsen sind. Dazu gehören Zahlungen in Geld, aber auch die Hingabe von Sachwerten[1], mit Ausnahme vermutlich gebrauchter Kleidung.[2] Auch Ausgaben infolge einer Erpressung sind im Regelfall zu berücksichtigen[3], nicht aber Vermögensverluste infolge eines Betrugs[4] oder einer Veruntreuung.[5]

Entgangene Einnahmen sind keine Aufwendungen. Im Regelfall wirken sie sich als Minderung von Einkünften aus, z. B. bei einem Verdienstausfall infolge einer Erkrankung oder einem Unfall.

Vermögensverluste stellen ebenfalls keine Aufwendungen dar, auch wenn sie den Steuerpflichtigen in der Form höherer Gewalt treffen, z. B.als Brand- oder Wasserschaden.[6]Abziehbar sind jedoch Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden oder zur Wiederbeschaffung entsprechender Gegenstände, allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen. Insbesondere wird verlangt[7], dass es sich um einen existentiell notwendigen Gegenstand handelt. Außerdem entfällt der Abzug, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Die genaue Abgrenzung bleibt weitgehend unbestimmt.

Sind bei einem Vermögensverlust die Voraussetzungen für einen Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht erfüllt, kann eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen.[8] Dabei hat das Finanzamt, anders als bei der Abgrenzung der außergewöhnlichen Belastungen, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Bei einem Schaden an einem Vermögensgegenstand (Reparatur oder Wiederbeschaffung) ist ein Vorteilsausgleich vorzunehmen, wenn Wertverbesserungen eintreten[9] (Abschlag "neu für alt").

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