Die AfaA ist grundsätzlich in dem Jahr vorzunehmen, in dem der Schaden eintritt, bei einem Brand- oder Wasserschaden also im Jahr des Ereignisses. Lediglich bei Schäden, die nicht sofort erkennbar sind, lässt die Rechtsprechung zu, dass der Eigentümer die AfaA erst in dem Jahr vornimmt, in dem der Schaden entdeckt wird.[1] Liegt in diesen Fällen für das Jahr des Schadenseintritts noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, steht dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu, den Schaden entweder im Jahr des Schadenseintritts oder erst im Jahr der Entdeckung geltend zu machen.

Es besteht jedoch kein Wahlrecht, mit der Inanspruchnahme der AfaA zu warten, bis der Versicherer den Schaden ersetzt hat, um sodann die AfaA und die Entschädigung miteinander zu verrechnen.[2]

Erhält er wegen des Schadens eine Versicherungsleistung oder von einem Dritten Schadensersatz, gehören diese Beträge im betrieblichen Bereich zu den Betriebseinnahmen. Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich sind bereits entsprechende Ansprüche zu aktivieren.

Bei einem Wirtschaftsgut des Privatvermögens sind derartige Zahlungen nur insoweit als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen, als der Eigentümer entweder Reparaturaufwendungen oder AfaA als Werbungskosten geltend macht. Soweit die Entschädigung den steuerlich abziehbaren Aufwand übersteigt, bleibt sie steuerlich außer Ansatz. Das gilt auch dann, wenn ein Gebäude z. B. durch Brand völlig zerstört worden ist und der Steuerpflichtige ein neues Gebäude errichten lässt. Im Fall der Vermietung stehen ihm dann Abschreibungen aus den ungekürzten Herstellungskosten des Neubaus zu.

 
Praxis-Beispiel

Brandschaden und Neubau

Ein Mietwohngrundstück des Privatvermögens mit einem steuerlichen Restwert von 200.000 EUR wird durch Brand zerstört. Die Versicherung zahlt entsprechend dem Verkehrswert 500.000 EUR. Die AfaA ist auf den Betrag des Restwerts beschränkt. Dementsprechend muss der Steuerzahler die Entschädigungsleistung der Versicherung nur in Höhe von 200.000 EUR als Einnahme ansetzen.

Errichtet der Steuerpflichtige mit einem Aufwand von 800.000 EUR unter Einsatz der vollen Versicherungsleistung und zusätzlicher Kreditmittel einen Neubau, bleiben bei der Berechnung der Abschreibungen der frühere Brandschaden und die Versicherungszahlung unberücksichtigt. Die Abschreibungen berechnen sich deshalb aus den vollen Herstellungskosten von 800.000 EUR.

[1] BFH, Urteil v. 1.12.1992, X R 189/85, BStBl 1994 II S. 11.

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