Rz. 253
Steuerlich ist das zuzurechnende Einkommen zu ermitteln. Dies erfolgt in mehreren Schritten. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss der Organgesellschaft beträgt zunächst null. Die Gewinnabführung ist für die Zwecke der Zurechnung wieder hinzuzuaddieren. Im nächsten Schritt ist die Handelsbilanz der Organgesellschaft den Regeln des Bilanzsteuerrechts anzupassen. In diesen bilanziellen Abweichungen zwischen Handelsbilanz (Gewinnabführung) und Steuerbilanz (Zurechnung) liegt ein wesentlicher Grund für die Mehr- und Minderabführungen.
Rz. 254
Der Steuerbilanzgewinn/-verlust der Organgesellschaft ist dann um die außerbilanziellen Korrekturen der Organgesellschaft zu berichtigen. Die Regeln über das Teileinkünfteverfahren bzw. die 95 %-Freistellung nach § 8b KStG werden aber erst auf der Ebene des Organträgers berücksichtigt, da es sich erst auf seiner Ebene zeigt, ob § 3 Nr. 40/§ 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG zur Anwendung kommt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Die außerbilanziellen Korrekturen aufgrund der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) sind auch erst auf der Ebene des Organträgers vorzunehmen, § 15 Nr. 3 KStG. Es wird also ein "Bruttoeinkommen" vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG) und der Zinsschranke (§ 4h EStG) zugerechnet.
Rz. 255
Die Ermittlung des zuzurechnenden Betrags lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1. | Schritt: Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft |
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2. | Schritt: Ermittlung des Zurechnungsbetrags |
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Abb. 8: Ermittlung des zuzurechnenden Betrags in der Organschaft
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