Rz. 229

Veräußerungsverluste oder eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung werden bei einer natürlichen Person als Gesellschafter mit Betriebsvermögen nur zu 60 % erfasst, § 3c Abs. 2 EStG. Es kommt zu einer entsprechenden außerbilanziellen Hinzurechnung. Ist der Gesellschafter eine Körperschaft, ist der Veräußerungsverlust bzw. der Aufwand aus einer Teilwertabschreibung nicht zu berücksichtigen, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.

 

Rz. 230

Für Gewinnminderungen aus Portfolio-Beteiligungen gilt die gleiche Beschränkung des horizontalen Verlustausgleichs wie für die laufenden Betriebsausgaben, § 8b Abs. 4 Satz 5 ff. KStG i. d. F. d. JStG 2013.[1]

[1] Vgl. Abschn. 4.2.4.

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