Rz. 201

Steuerlich ist der Anteil am handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Personengesellschaft außerbilanziell zu kürzen. Stattdessen ist das Ergebnis der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (§ 180 I Nr. 2a) AO) außerbilanziell hinzuzuaddieren. Das Ergebnis der einheitlichen Gewinnfeststellung erfasst bereits die steuerlichen Korrekturen

  • der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft sowie die Ergebnisse
  • der Ergänzungs- und
  • der Sonderbilanzen.

Die außerbilanziellen Korrekturen der Mitunternehmerschaft sind ebenfalls in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft enthalten.

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