Rz. 183

Der Übernahmegewinn bzw. Übernahmeverlust bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ergibt sich nach § 4 Abs. 4 UmwStG aus der Differenz zwischen dem Buchwert der Anteile der Kapitalgesellschaft und dem übertragenen Eigenkapital auf der Grundlage der fortgeführten (Buch-)Werte. Für die Anteile, die nicht bereits am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören, sieht § 5 UmwStG eine Einlagefiktion vor. Nur für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses wird fingiert, dass die Anteile in das Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft eingelegt wurden. Die Anschaffungskosten dieser Anteile mindern das Übernahmeergebnis. Technisch ist die Einlagefiktion außerhalb der doppelten Buchführung zu erfassen. Es kommt also zu einer "außerbilanziellen Ermittlung" des Übernahmeergebnisses.

 

Rz. 184

In der Praxis ist der Übernahmeverlust die Regel, wenn es sich nicht um eine Gründungsbeteiligung handelt, sondern der Anteil später erworben wurde und so die im Anteil liegenden stillen Reserven beim Erwerb bezahlt wurden. Für die steuerliche Behandlung des Übernahmeverlusts kommt es darauf an, ob die Anteile an der übertragenen Kapitalgesellschaft

  • von einer Kapitalgesellschaft oder
  • einer natürlichen Person

gehalten wurden.

Der Übernahmeverlust ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG unbeachtlich, soweit er auf eine Kapitalgesellschaft entfällt. Es kommt zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung.

Eine natürliche Person darf den Übernahmeverlust im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens geltend machen. Es sind also 40 % des Verlusts außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Die Verlustverrechnung ist allerdings auf den Betrag der offenen Rücklagen beschränkt, § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG.

 

Rz. 185

Kommt es zu einem Übernahmegewinn, ist dieser außerbilanziell in voller Höhe zu kürzen, wenn er auf ein Körperschaftsteuersubjekt entfällt, § 4 Abs. 7 Satz 1 UmwStG. Ansonsten kommt es nur zu einer außerbilanziellen Kürzung des Übernahmegewinns i. H. v. 40 %, § 4 Abs. 7 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 3 Nr. 40, § 3c EStG.

Entfällt der Übernahmegewinn oder -verlust auf eine Bank, eine Versicherung oder ein Finanzunternehmen i. S. d. § 8b Abs. 7 und 8 KStG, sind die entsprechenden Sondervorschriften zu beachten.

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