Rz. 174

Hinter der Figur der sog. Liebhaberei verbirgt sich die Frage, ob der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Fehlt es an dieser, liegt eine steuerlich irrelevante Betätigung im privaten Bereich vor. Wird z. B. eine unternehmerische Betätigung (z. B. Mitunternehmer einer Verlustzuweisungsgesellschaft) als Liebhaberei qualifiziert, fallen die Verluste im nicht steuerbaren Bereich an. Es kommt zur außerbilanziellen Korrektur des entsprechenden Verlustes.

 

Rz. 175

Da eine Kapitalgesellschaft nur eine betriebliche Sphäre hat, gibt es bei ihr keine Liebhaberei.[1] Es ist aber zu prüfen, ob die entsprechenden Ausgaben die Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter betreffen und es so zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt.

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