Rz. 171
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff. AStG arbeitet mit einer Ausschüttungsfiktion, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG.[1] Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG und § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden, § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG. Der Hinzurechnungsbetrag ist durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung zu erfassen.[2] Da der Hinzurechnungsbetrag zu den Vorschriften der Gewinnermittlung gehört, wirkt er sich auch auf den Gewerbeertrag aus.[3]
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