Rz. 171

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff. AStG arbeitet mit einer Ausschüttungsfiktion, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG.[1] Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG und § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden, § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG. Der Hinzurechnungsbetrag ist durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung zu erfassen.[2] Da der Hinzurechnungsbetrag zu den Vorschriften der Gewinnermittlung gehört, wirkt er sich auch auf den Gewerbeertrag aus.[3]

[1] Schaumburg, Rn. 10.21. Die Hinzurechnungsbesteuerung steht im Konflikt mit den Grundfreiheiten der EU, vgl. Cadbury Schweppes, C-196/04, ABl. C 168 v. 26.6.2004, S. 3.
[2] R 29 Abs. 1 Ziff. 11 KStR.
[3] Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 Rn. 285; a. A.: Rödder, IStR 2009, S. 873 ff.

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