Rz. 158

Gewährt ein Mitunternehmer seiner Personengesellschaft ein Darlehen und verliert dieses Darlehen an Wert, realisiert der Mitunternehmer diesen Wertverlust erst, wenn er aus der Gesellschaft ausscheidet bzw. wenn die Gesellschaft liquidiert wird. Das handelsrechtliche Imparitätsprinzip wird durch den Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung zwischen Mitunternehmerschaft (Gesamthandsbilanz) und Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) verdrängt. Die Darlehensverbindlichkeit muss – solange kein Verzicht erklärt wird – in voller Höhe in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft passiviert werden. Beim Gesellschafter wird die Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen aktiviert, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG. Die Forderung ist im Sonderbetriebsvermögen korrespondierend zum Ansatz und zur Bewertung in der Gesamthandsbilanz auszuweisen.[1]

 

Rz. 159

Der Wertverlust eines Gesellschafterdarlehens an eine Personengesellschaft wirkt sich also grundsätzlich nicht aus, solange die Beteiligung nicht verkauft wird, die Gesellschaft nicht liquidiert wird oder auf das Darlehen verzichtet wird. Dies beruht aber nicht auf einer außerbilanziellen Korrektur, sondern auf dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung.

[1] Wacker, in Schmidt, EStG, § 15 Rn. 404; Niehus/Wilke, S. 79.

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