Rz. 101

Auch wenn der BFH keinen allgemeinen Grundsatz der Art anerkennt, dass der Rückfluss von nicht abziehbaren Betriebsausgeben steuerfrei und außerbilanziell zu kürzen ist, gibt es doch anerkannte Fälle, in denen die Erstattung einer nicht abziehbaren Betriebsausgabe steuerfrei ist. Die Erstattung eines Bußgeldes und die Rückzahlung von zu viel gezahlter Steuer sind außerbilanziell zu kürzen.

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