Rz. 87

Schenkungen und Erbschaften erfolgen aus privatem Anlass. Ertragsteuerlich kommt es zu einer nicht steuerbaren Vermögensmehrung.[1] Wird der Gegenstand nach der Schenkung/Erbschaft erstmals betrieblich genutzt bzw. dem Unternehmen zugeordnet, kommt es zu einer Einlage. Die Einlage ist mit dem Teilwert zu bewerten, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Grundsätzlich ist § 6 Abs. 1 Nr. 5 a) EStG zu beachten, der im Fall einer Einlage innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung bzw. Herstellung eine Bewertung des eingelegten Wirtschaftsgutes mit den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorschreibt. Diese Restriktion ist allerdings nur im Fall der Erbschaft und nicht auf Schenkungen anzuwenden.[2] Die Einlage führt zu einer entsprechenden außerbilanziellen Korrektur.[3]

 

Rz. 88

Erfolgt eine unentgeltliche Zuwendung eines Wirtschaftsguts aus einem anderen Betriebsvermögen aus betrieblichem Anlass, kommt es zu einer Betriebseinnahme i. H. d. gemeinen Wertes, § 6 Abs. 4 EStG. Zuwendungen aus dem Privatvermögen sind auch als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Hiervon ist z. B. bei einer für den Betrieb eines Altenheims bestimmten Erbschaft auszugehen.[4] Es kommt in diesen Fällen nicht zu einer außerbilanziellen Korrektur, da "per gemeiner Wert des zugewendeten Wirtschaftsgutes an außerordentlicher Ertrag" gebucht wird und der Vorgang direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird.

 

Rz. 89

Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft, die in der Absicht erfolgen, einen an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter zu bereichern, unterliegen der Schenkungsteuer, § 7 Abs. 8 ErbStG. In diesen Fällen ist für die persönlichen Verhältnisse zur Bestimmung der Steuerklasse, des Freibetrags und von Vorschenkungen nicht auf die Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abzustellen. Es kommt vielmehr auf die persönlichen Verhältnisse zwischen dem Begünstigten und der natürlichen Person bzw. Stiftung an, die diese Zuwendung veranlasst hat, § 15 Abs. 4 ErbStG.

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