Systematisch gleichgelagert wie die o. g. EU-Erwerbe sind Leistungen, für die die sog. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" gem. § 13b UStG gilt. Unterliegen die Umsätze beim deutschen oder ausländischen Auftragnehmer der Umsatzsteuer (Regelfall) rechnet dieser die Umsätze zum Nettopreis ab. Für die Abführung der Umsatzsteuer ist der Auftraggeber (hier "Heilberufler "als Leistungsempfänger) verantwortlich. Ein Vorsteuerabzug ist auch hier bei ausschließlich umsatzsteuerfreien Leistungen nicht möglich.[1]

Unter diese Vorschrift[2] fallen insbesondere folgende für "Heilberufler" relevante Umsätze:

  • sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers, beispielsweise Leistungen von Google oder Handwerkerleistungen in und am Praxisgebäude,
  • Werklieferungen (z. B. Einbauten), die ein ausländischer Unternehmer in einer deutschen Praxis ausführt.

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