Die Umsätze der Heilberufe sind zum größten Teil von der Umsatzsteuer befreit.[1] In diesem Fall ist kein Vorsteuerabzug möglich.[2]

Werden daneben ermäßigt besteuerte oder voll umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht, ist der Vorsteuerabzug möglich, soweit er mit diesen Umsätzen zusammenhängt und der Unternehmer insoweit nicht Kleinunternehmer ist.[3]

Die Voraussetzungen für einen Kleinunternehmer finden sich unten.[4]

Weiterhin sind umsatzsteuerfrei die Leistungen, die Praxis-, Apparate- oder Laborgemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der heilberuflichen Tätigkeit verwendet werden und vom Mitglied lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten gefordert wird.[5]

Nicht umsatzsteuerfrei sind damit Leistungen der genannten Gemeinschaften, die vom leistungsempfangenden "Heilberufler" nicht unmittelbar für die heilberufliche Tätigkeit verwendet werden, z. B. Buchhaltungsleistungen. Ebenso nicht umsatzsteuerfrei sind Umsätze der genannten Gemeinschaften, die nicht an ein Mitglied der Gemeinschaft erbracht werden.

Prüfungsansatz

Der Prüfer untersucht, ob die als umsatzsteuerfrei behandelten Leistungen tatsächlich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen.

[4] Tz. 4.2.6. Kleinunternehmerregelung.

4.2.1 Einkäufe aus EU-Staaten

Legt ein "Heilberufler" seinem Lieferanten eine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, werden Einkäufe aus den Ländern der Europäischen Union (sog. "übriges Gemeinschaftsgebiet") vom Lieferanten netto, d. h. ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Nach den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts liegt ein sog. "innergemeinschaftlicher Erwerb" vor,[1] der im Inland steuerpflichtig ist. Eine umsatzsteuersteuerfreie Heilbehandlung liegt insoweit nicht vor, da der Lieferant aus dem anderen EU-Staat keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung an den "Heilberufler" erbringt. Der "Heilberufler"muss die Umsatzsteuer für die Lieferung (sog. "Erwerbssteuer") abführen.[2] Sofern er nur steuerfreie Umsätze erzielt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, kann die entrichtete "Erwerbssteuer" nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.[3] Gleiches gilt, wenn er Kleinunternehmer ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

Erwerb aus EU-Land

Arzt A führt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus. Für seine Praxis kauft er ein medizinisches Gerät aus Frankreich und legt dabei seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor. Der französische Lieferant F berechnet 10.000 EUR (ohne Umsatzsteuer).

Lösung:

 
Kaufpreis des Gerätes   10.000 EUR > Kaufpreisschuld an F
anfallende Erwerbs-Umsatzsteuer 19 % 1.900 EUR > Schuld an das Finanzamt
Zwischensumme   11.900 EUR  
Vorsteuerabzug   entfällt  
Anschaffungskosten[5]   11.900 EUR  

A muss 1.900 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten.[6]

Prüfungsansatz

Der Prüfer sichtet die Betriebsausgaben auf Einkäufe aus EU-Staaten und prüft die beim Bundeszentralamt für Steuern von ausländischen Unternehmern für den "Heilberufler" gemeldeten innergemeinschaftlichen Erwerbe.

4.2.2 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – "13b-Falle"

Systematisch gleichgelagert wie die o. g. EU-Erwerbe sind Leistungen, für die die sog. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" gem. § 13b UStG gilt. Unterliegen die Umsätze beim deutschen oder ausländischen Auftragnehmer der Umsatzsteuer (Regelfall) rechnet dieser die Umsätze zum Nettopreis ab. Für die Abführung der Umsatzsteuer ist der Auftraggeber (hier "Heilberufler "als Leistungsempfänger) verantwortlich. Ein Vorsteuerabzug ist auch hier bei ausschließlich umsatzsteuerfreien Leistungen nicht möglich.[1]

Unter diese Vorschrift[2] fallen insbesondere folgende für "Heilberufler" relevante Umsätze:

  • sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers, beispielsweise Leistungen von Google oder Handwerkerleistungen in und am Praxisgebäude,
  • Werklieferungen (z. B. Einbauten), die ein ausländischer Unternehmer in einer deutschen Praxis ausführt.

4.2.3 Ermäßigt besteuerte Umsätze

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen folgende Leistungen im Gesundheitswesen:

  • Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern und die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist.[1]
  • Umsätze der Zahntechniker;[2] Hilfsgeschäfte, wie z. B. der Verkauf von Anlagegegenständen, Bohrern, Gips und sonstigem Material, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.[3]
  • Umsätze der Zahnärzte, soweit sie die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten betreffen, wenn sie der Zahnarzt in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat.[4]

Prüfungsansatz

Es wird geprüft, ob alle ermäßigt besteuerten Leistungen vom Leistungskatalog gedeckt werden.

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