Grundsätzlich fließen Honorare der kassenärztlichen Vereinigung erst mit Überweisung auf das Bankkonto des Arztes zu.[1] Dies gilt auch für vom Arzt selbst abgerechnete Privatliquidationen. Bedient sich der Arzt hier jedoch einer privatärztlichen Verrechnungsstelle, gelten die Einnahmen bereits mit Eingang bei der Verrechnungsstelle als bei ihm zugeflossen. Grund ist, dass die privatärztliche Verrechnungsstelle insoweit Bevollmächtigte des Arztes ist.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sind Beträge, die dem Steuerpflichtigen innerhalb von 10 Tagen vor bzw. nach Ende des Kalenderjahres zugeflossen und in diesem Zeitraum auch fällig sind.[2] Derartige Einnahmen gelten als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.[3] Die Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar.[4]
Honorar von der kassenärztlichen Vereinigung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme
Der Arzt A erhält das am 31.12.01 fällige Honorar für Dezember 01 am 3.1.02 überwiesen. An diesem Tag wird die Zahlung auf dem Bankkonto des A gutgeschrieben.
Lösung:
Grundsätzlich ist die Honorarzahlung der kassenärztlichen Vereinigung im Zuflußjahr 02 als Betriebseinnahme zu erfassen.[5] Da es sich bei der Honorarzahlung der kassenärztlichen Vereinigung jedoch um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit um den Jahreswechsel fällig ist und auch gezahlt wurde, wird die Betriebseinnahme im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, hier also im Jahr 01, erfasst.[6]
Prüfungsansatz
Das Finanzamt prüft, ob Zahlungen, die innerhalb der 10 Tagesfrist geflossen sind, im zutreffenden Kalenderjahr erfasst worden sind.
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