Wird neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt (z. B. Verkauf von Mundhygieneartikeln durch eine Zahnarztpraxis oder Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln durch eine Augenarztpraxis), werden die Einkünfte insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb erfasst und es unterliegt die gesamte Praxis der Gewerbesteuer. Die gewerbliche Tätigkeit infiziert damit die freiberufliche Tätigkeit.[1]

Geringfügigkeitsgrenze

Werden gewerbliche Umsätze in nur geringem Umfang des Gesamtumsatzes getätigt, liegt keine gewerbliche "Infizierung" (Abfärbung) vor. Die Rechtsprechung sieht diese Grenze zwischen 1,25 %[2] und 3 %:[3]

  • Bei einem Anteil von 1,25 % der originär gewerblichen Tätigkeit erfolgt eine Einkunftsumqualifizierung noch nicht.
  • Einkünfte werden nicht insgesamt zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge