1.1 Einkommensteuer

In die Gruppe der Heilberufe fallen sog. Katalogberufe und diesen ähnliche Berufe. Grundsätzlich werden mit diesen Berufen einkommensteuerlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt.[1]

Wird ein sog. Katalogberuf (Arzt, Zahnarzt usw.) ausgeübt, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe eindeutig. Der Berufsträger muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein und darf sich auch der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, wenn er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen will.[2]

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, erzielt der Berufsträger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die auch der Gewerbesteuer unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Arzt mit Einkünften aus Gewerbebetrieb

Ein Arzt betreibt als Inhaber eine große Praxis, in der er 20 angestellte Ärzte sowie 30 sonstige Arbeitnehmer beschäftigt. Der Praxisinhaber selbst kümmert sich nur um die administrative Führung der Praxis. Sämtliche Untersuchungen und Behandlungen an Patienten werden von den angestellten Ärzten vorgenommen.

Lösung: Obwohl er selbst einen sog. Katalogberuf ausübt, der grundsätzlich zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt, erzielt der Praxisinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er selbst keine Heilbehandlungen an den Patienten vornimmt.

Prüfungsansatz

Geprüft wird, ob eine gewerbesteuerfreie Tätigkeit ausgeübt wird.

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit liegen grundsätzlich bei Ausübung eines sog. Katalogberufs oder eines ähnlichen Berufs vor. Bei "ähnlichen Berufen" ist eine entsprechende Berufsausbildung erforderlich, die dazu berechtigt, die betreffende Berufsbezeichnung zu führen und bei der die Tätigkeit der eines Katalogberufs vergleichbar ist. Die Rechtsprechung hat bislang folgende Fälle entschieden:

Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeiten[3]

 
Tätigkeit Freiberuflich Gewerblich
Altenpfleger soweit ohne hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten wenn hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten
Bodybuilding-Studio   wenn unterrichtende Tätigkeit nur die Anfangsphase der Kurse prägt und im Übrigen den Kunden Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen
Diätassistent x  
Ergotherapeut x  
Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene x  
Hebamme/Entbindungspfleger x  
Heileurythmist   x
Hersteller künstlicher Menschenaugen   x
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut x  
Krankenpfleger / Krankenschwester soweit ohne hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten wenn hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
Logopäde x  
Masseur (staatlich geprüft), Heilmasseur soweit nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassage wenn lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen
Orthoptist x  
Podologe / Medizinischer Fußpfleger x  
Psychologischer Psychotherapeut x  
Rettungsassistent x  
Rezeptabrechner für Apotheken   x
Zahnpraktiker x  

Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeiten zu den gewerblichen Tätigkeiten

[3] vgl. H 15.6 EStH (Abgrenzung selbständige Arbeit/Gewerbebetrieb).

1.2 Umsatzsteuer

Umsatzsteuerfrei sind nur ärztliche Heilbehandlungen und Tätigkeiten zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten bei Menschen.[1] Dazu muss

  • eine ärztliche Verordnung oder
  • eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegen bzw.
  • die Leistung im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden.

Umsatzsteuerlich wird wie folgt eingeteilt:

Abgrenzung umsatzsteuerfreier und umsatzsteuerpflichtiger Heilbehandlungen

 
Tätigkeit Umsatzsteuerfrei umsatzsteuerpflichtig
Ästhetisch-plastische Leistungen   soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht
Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes  
Diätassistenten gem. DiätAssG  
Dipl. Oecotrophologen (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung  
Ergotherapeutinnen gem. ErgThG  
Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Altenpfleger gem. KrPflG, AltpflG  
Erstellung von Alkohol-Gutachten sowie Gutachten über Sehvermögen, Berufstauglichkeit, Gutachten für Versicherungen, in Unterbringungssachen, Einstellungsuntersuchungen.   x
IGeL (individuelle Gesundheitsleistungen; s. u.)   x
Lehrtätigkeit   x
Leichenschau, Ausstellen der Todesbescheinigung   x
Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 SGB V   Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich "den allgemeinen Gesundheitszustand" verbessern
Lieferungen von Hilfsmitteln, z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen   x
Logopäden gem. LogopG  
Masseure und medizinische Bademeister (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) auch medizinische Fußpflege, Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen und Wärmebestrahlungen alle anderen Leistungen
Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik wenn auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätig  
Meldungen eines Arztes für ein Krebsregister (Tumormeldungen)   x
Nutzungsüberlassung von ...

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