Seit dem Jahr 2017 können die Finanzämter sog. Kassennachschauen durchführen:

Vorbereitung: Testkäufe

Nach den neuesten Richtlinien ist im Vorfeld einer Kassennachschau eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung im Gastraum ohne weiteres zulässig. Dies beeinhaltet auch Testkäufe (=Testessen).

Durchführung der Nachschau

Die eigentliche Kassennachschau erfolgt überraschend, ohne vorherige Ankündigung oder Prüfungsanordnung. Sie kann unmittelbar nach dem Testessen oder einige Tage später durchgeführt werden. Den Auslesezeitraum bestimmt der Prüfer. Dieser Zeitraum kann abgesehen von Verjährungsregeln vom 1. Einsatztag der Kasse bis zum Auslesetag reichen.

Die Kassenprüfer müssen sich ausweisen und haben dann folgende Rechte:

  • Verlangen von Vorlage aller Kassenaufzeichnungen, Kassenbücher,
  • Verlangen von Vorlage alle Organisationsunterlagen (Bedienungsanleitung der Kasse, Speicherprotokolle, Verfahrensdokumentationen),
  • Anfertigung von Kopien bzw. Scans der o. g. Unterlagen,
  • Durchführung eines Kassensturzes (Ablgleich des buchmäßigen mit dem tatsächlichen Kassenbestand),
  • Auslesen des Kassenspeichers Mitnahme der Daten.

Ergeben sich bei der Kassennachschau an dieser Stelle bereits Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Damit entfällt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

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