Liegen gravierende formelle oder materielle Mängel in der Buchführung oder den Aufzeichnungen vor, ist das Finanzamt zur Schätzung befugt. Nach derzeitiger Rechtsprechung[1] werden bestimmte Mängel wie folgt bewertet:
Unvollständigkeit von Tagesendsummenbons | Gravierender formeller Mangel |
fehlende Datierung von Tagesendsummenbons | Sofern die Bons nummeriert sind: geringfügiger formeller Mangel. |
Fehlende Programmierprotokolle der Registrierkasse | Grundsätzlich gravierender formeller Mangel; wenn der Stpfl. die Nichtmanipulierfähigkeit der Kasse nachweist, nur geringfügiger formeller Mangel. |
Fehlende Kassenberichte für offene Kasse (fehlende Kassensturzfähigkeit) | Gravierender formeller Mangel |
Fehlende Inventur | Materieller Mangel |
Fehlende Speisekarte | Speisekarten müssen grundsätzlich nicht aufbewahrt werden. Sind sie jedoch zur Überprüfung des erklärten Betriebsergebnisses notwendig (z. B. bei formellen Mängeln) entsteht eine Aufbewahrungspflicht. Damit sind diese de facto aufbewahrungspflichtig. |
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