Liegen gravierende formelle oder materielle Mängel in der Buchführung oder den Aufzeichnungen vor, ist das Finanzamt zur Schätzung befugt. Nach derzeitiger Rechtsprechung[1] werden bestimmte Mängel wie folgt bewertet:

 
Unvollständigkeit von Tagesendsummenbons Gravierender formeller Mangel
fehlende Datierung von Tagesendsummenbons Sofern die Bons nummeriert sind: geringfügiger formeller Mangel.
Fehlende Programmierprotokolle der Registrierkasse Grundsätzlich gravierender formeller Mangel; wenn der Stpfl. die Nichtmanipulierfähigkeit der Kasse nachweist, nur geringfügiger formeller Mangel.
Fehlende Kassenberichte für offene Kasse (fehlende Kassensturzfähigkeit) Gravierender formeller Mangel
Fehlende Inventur Materieller Mangel
Fehlende Speisekarte Speisekarten müssen grundsätzlich nicht aufbewahrt werden. Sind sie jedoch zur Überprüfung des erklärten Betriebsergebnisses notwendig (z. B. bei formellen Mängeln) entsteht eine Aufbewahrungspflicht. Damit sind diese de facto aufbewahrungspflichtig.

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