Werden Geschäftsvorfälle nicht, nicht vollständig oder verfälscht gebucht oder aufgezeichnet[1], liegt ein materieller Mangel vor, z. B.

  • nicht verbuchter Wareneinkauf,
  • nicht verbuchte Einnahmen für Speisen oder Getränke bzw. von Provisionen für Zigarettenautomaten oder Sonderveranstaltungen wie Familienfeiern, Vereinsjubiläen etc.,
  • nicht verbuchte Entnahmen (privat verzehrte Speisen oder Getränke, Nutzung der Gasträume für private Feiern),
  • rechnerische Kassenfehlbeträge.
[1] R 5.2 EStR (Ordnungsmäßige Buchführung).

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