Werden Bauleistungen entnommen oder an Gesellschafter, Anteilseigner, nahestehende Personen oder innerhalb des Konzerns erbracht, ist auf die umsatzsteuerliche Erfassung – zusätzlich zur einkommensteuerlichen Erfassung – zu achten. Hier sind die
- unentgeltliche Wertabgabe[1]
- Mindestbemessungsgrundlage[2]
- ggf. Vorsteuerberichtigung[3]
- ggf. Grunderwerbsteuerpflicht
zu prüfen.
Errichtung eines Vermietungsobjekts für den Privatbereich
Der Bauunternehmer lässt durch seine Arbeitnehmer mit den im Betrieb vorhandenen Waren und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ein Gebäude errichten, das er im Privatbereich vermietet.
Lösung:
Es liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor, die Umsatzsteuer auslöst.
Prüfungsansatz
Der Prüfer identifiziert/klärt, ob Leistungsabgaben für außerbetriebliche und außerunternehmerische Zwecke vorliegen.
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