Werden Bauleistungen entnommen oder an Gesellschafter, Anteilseigner, nahestehende Personen oder innerhalb des Konzerns erbracht, ist auf die umsatzsteuerliche Erfassung – zusätzlich zur einkommensteuerlichen Erfassung – zu achten. Hier sind die

  • unentgeltliche Wertabgabe[1]
  • Mindestbemessungsgrundlage[2]
  • ggf. Vorsteuerberichtigung[3]
  • ggf. Grunderwerbsteuerpflicht

zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

Errichtung eines Vermietungsobjekts für den Privatbereich

Der Bauunternehmer lässt durch seine Arbeitnehmer mit den im Betrieb vorhandenen Waren und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ein Gebäude errichten, das er im Privatbereich vermietet.

Lösung:

Es liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor, die Umsatzsteuer auslöst.

Prüfungsansatz

Der Prüfer identifiziert/klärt, ob Leistungsabgaben für außerbetriebliche und außerunternehmerische Zwecke vorliegen.

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