4.2.1 Leistungsempfänger als Steuerschuldner gem. § 13b UStG

Unter bestimmten Umständen schuldet bei Bauleistungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.[1] Dies gilt insbesondere bei Leistungsbezug von einem nicht inländischen Unternehmer.[2] Aber auch beim Einkauf von Bauleistungen von inländischen Unternehmern kann die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergehen. Das ist dann der Fall, wenn Leistungsempfänger und Leistender beide Bauleistende sind und eine Bauleistung erbracht wird.[3]

Es ist daher hier im jeweiligen Einzelfall darauf zu achten

  • welche Leistung (sonstige Leistung, Werkleistung, Werklieferung, Lieferung) erbracht worden ist und
  • von wem die Leistung zugekauft worden ist (Ansässigkeit im Inland, übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Drittland).

Maßgebend sind § 13b und § 3a UStG sowie Abschn. 3a und Abschn. 13b UStAE.

Prüfungsansatz

Der Prüfer überprüft die steuerrelevanten Vorgänge darauf, ob § 13b UStG beachtet wurde oder die entsprechende Umsatzsteuer eventuell noch nachzuerheben ist.

4.2.2 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG

Werden schlüsselfertige Häuser bzw. Eigentumswohnungen verkauft, unterliegen diese Umsätze voll der Grunderwerbsteuer (s. u.). Die Umsätze sind dann von der Umsatzsteuer befreit.[1]

Bei Verkäufen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen kann auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden.[2] Der Verzicht ist im Notarvertrag über den Grundstücksverkauf zu erklären.[3] Im Fall der Option wird der Grundstückserwerber Schuldner der Umsatzsteuer.[4]

Bei Verkäufen an Privatpersonen ist eine Option zur Umsatzsteuerpflicht ausgeschlossen.[5]

Wenn die genannten Umsätze umsatzsteuerfrei sind, entfällt der Vorsteuerabzug für die mit dem Umsatz zusammenhängenden Aufwendungen.[6] Das gilt insbesondere, wenn eigene Vorratsgrundstücke (mit-)veräußert werden. Bei den eingesetzten Maschinen sind ggf. Vorsteuerberichtigungen veranlasst.[7]

Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der in der Regel 5-jährige Berichtigungszeitraum nach der Anschaffung noch nicht abgelaufen ist und die Maschine zu einem höheren Anteil für die umsatzsteuerfreien Umsätze genutzt wird als dies beim ursprünglichen Vorsteuerabzug zugrunde gelegt wurde.

Sofern die Grundstücke aus einem weiteren Betrieb (Betrieb 2) stammen und das Grundstück vom eigentlichen Bauunternehmen (Betrieb 1) bebaut wird, unterliegen die Umsätze des Bauunternehmens (Betrieb 1) der Umsatzsteuer. Bedingen sich beide Verträge gegenseitig, bemisst sich die Grunderwerbsteuer für den Erwerber nach dem Wert für beide Umsätze (Leistung Betrieb 1 + Leistung Betrieb 2).

Prüfungsansatz

Der Prüfer klärt, ob die Vorsteuern im Zusammenhang mit den umsatzsteuerfreien Umsätzen zutreffend behandelt wurden.

4.2.3 Vorsteuern von Subunternehmen

Auf den ersten Blick erscheint der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern als unproblematisch. Es ist jedoch darauf zu achten, dass ordnungsmäßige Eingangsrechnungen vorhanden sind.[1] Es kommt bei Bauleistungen die Bauabzugssteuer und ggf. die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Tragen.

4.2.4 Vertragsstrafen

Müssen Vertragsstrafen bezahlt werden, so mindern diese zwar das Betriebsergebnis, aber nicht das umsatzsteuerliche Entgelt.[1] D. h. der Bauunternehmer muss den vereinbarten Erlös in voller Höhe ohne Kürzung um die Vertragsstrafe versteuern.

Prüfungsansatz

Bei einer Prüfung wird untersucht, ob die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage durch eine Vertragsstrafe gemindert wurde.

4.2.5 Arbeitsgemeinschaften

Vereinbaren mehrere Unternehmen eine Kooperation mit dem Zweck ein Gewerk gemeinsam zu erstellen, bilden sie eine Arbeitsgemeinschaft. Umsatzsteuerpflichtig sind dann auch die Umsätze der Arbeitsgemeinschaft.

Wie Abrechnungen der einzelnen Unternehmer mit der Arbeitsgemeinschaft umsatzsteuerlich zu behandeln sind, richtet sich nach Abschn. 1.6 Abs. 8 und 2.1 Abs. 4 UStAE. Überlassen die Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft Baugeräte (Gerätevorhaltung), kann sich die Überlassung im Rahmen eines Leistungsaustauschs vollziehen. Bezüglich der Gerätevorhaltung gibt es verschiedene Varianten mit unterschiedlichen Folgen:

  • Werden die Baugeräte von den Partnern der Arbeitsgemeinschaft kostenlos zur Verfügung gestellt, ist die Überlassung der Baugeräte keine steuerbare Leistung, wenn das überlsssende Bauunternehmen die Überlassung der Geräte an die Arbeitsgemeinschaft nicht berechnet und sich mit dem ihm zustehenden Gewinnanteil begnügt.
  • Wird die Überlassung der Baugeräte seitens des überlassenden Bauunternehmens an die Arbeitsgemeinschaft vor der Verteilung des Gewinns der Arbeitsgemeinschaft entsprechend dem Geräteeinsatz ausgeglichen oder wird der Gewinn entsprechend der Gerätevorhaltung aufgeteilt, obwohl sie nach dem Vertrag "kostenlos" zu erbringen ist, liegen steuerpflichtige sonstige Leistungen vor. Das gilt auch dann, wenn die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge