4.1 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

Ertragsteuerlich gibt es in der Baubranche als Besonderheit die sog. Bauabzugssteuer zu beachten.[1] Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.[2] Werden Bauleistungen von Geschäftsfreunden oder Subunternehmer zugekauft, kommt diese Vorschrift zum Tragen. Bei Vorlage einer sog. "Freistellungbescheinigung"[3] wird auf dieses Verfahren verzichtet.[4]

Hinsichtlich der Einordnung von Leistungen als Bauleistungen ist auch das Zusammenspiel dieser Vorschrift mit § 13b UStG zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Bauabzugssteuer bei Subunternehmer

Ein Bauunternehmer tritt gegenüber dem Bauherren als Generalunternehmer auf. Für das zu errichtende Gebäude bedient er sich für einzelne Arbeiten Subunternehmern. So lässt er u. a. die Fenster von einer Schreinerei fertigen und einbauen. Der Schreiner berechnet dem Generalunternehmer hierfür 30.000 EUR netto.

Lösung:

Der Generalunternehmer empfängt vom Schreiner eine Bauleistung. Sofern der Schreiner keine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann, muss der Generalunternehmer bei der Zahlung an den Schreiner 15 % von 30.000 EUR, also 4.500 EUR, einbehalten und als Bauabzugssteuer für den Schreiner abführen.[5]

Prüfungsansatz

Der Prüfer schaut, ob die Vorschrift zur Bauabzugssteuer beachtet wurde und ob bei Abstandnahme vom Steuerabzug eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlag.

4.2 Umsatzsteuer

4.2.1 Leistungsempfänger als Steuerschuldner gem. § 13b UStG

Unter bestimmten Umständen schuldet bei Bauleistungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.[1] Dies gilt insbesondere bei Leistungsbezug von einem nicht inländischen Unternehmer.[2] Aber auch beim Einkauf von Bauleistungen von inländischen Unternehmern kann die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergehen. Das ist dann der Fall, wenn Leistungsempfänger und Leistender beide Bauleistende sind und eine Bauleistung erbracht wird.[3]

Es ist daher hier im jeweiligen Einzelfall darauf zu achten

  • welche Leistung (sonstige Leistung, Werkleistung, Werklieferung, Lieferung) erbracht worden ist und
  • von wem die Leistung zugekauft worden ist (Ansässigkeit im Inland, übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Drittland).

Maßgebend sind § 13b und § 3a UStG sowie Abschn. 3a und Abschn. 13b UStAE.

Prüfungsansatz

Der Prüfer überprüft die steuerrelevanten Vorgänge darauf, ob § 13b UStG beachtet wurde oder die entsprechende Umsatzsteuer eventuell noch nachzuerheben ist.

4.2.2 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG

Werden schlüsselfertige Häuser bzw. Eigentumswohnungen verkauft, unterliegen diese Umsätze voll der Grunderwerbsteuer (s. u.). Die Umsätze sind dann von der Umsatzsteuer befreit.[1]

Bei Verkäufen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen kann auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden.[2] Der Verzicht ist im Notarvertrag über den Grundstücksverkauf zu erklären.[3] Im Fall der Option wird der Grundstückserwerber Schuldner der Umsatzsteuer.[4]

Bei Verkäufen an Privatpersonen ist eine Option zur Umsatzsteuerpflicht ausgeschlossen.[5]

Wenn die genannten Umsätze umsatzsteuerfrei sind, entfällt der Vorsteuerabzug für die mit dem Umsatz zusammenhängenden Aufwendungen.[6] Das gilt insbesondere, wenn eigene Vorratsgrundstücke (mit-)veräußert werden. Bei den eingesetzten Maschinen sind ggf. Vorsteuerberichtigungen veranlasst.[7]

Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der in der Regel 5-jährige Berichtigungszeitraum nach der Anschaffung noch nicht abgelaufen ist und die Maschine zu einem höheren Anteil für die umsatzsteuerfreien Umsätze genutzt wird als dies beim ursprünglichen Vorsteuerabzug zugrunde gelegt wurde.

Sofern die Grundstücke aus einem weiteren Betrieb (Betrieb 2) stammen und das Grundstück vom eigentlichen Bauunternehmen (Betrieb 1) bebaut wird, unterliegen die Umsätze des Bauunternehmens (Betrieb 1) der Umsatzsteuer. Bedingen sich beide Verträge gegenseitig, bemisst sich die Grunderwerbsteuer für den Erwerber nach dem Wert für beide Umsätze (Leistung Betrieb 1 + Leistung Betrieb 2).

Prüfungsansatz

Der Prüfer klärt, ob die Vorsteuern im Zusammenhang mit den umsatzsteuerfreien Umsätzen zutreffend behandelt wurden.

4.2.3 Vorsteuern von Subunternehmen

Auf den ersten Blick erscheint der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern als unproblematisch. Es ist jedoch darauf zu achten, dass ordnungsmäßige Eingangsrechnungen vorhanden sind.[1] Es kommt bei Bauleistungen die Bauabzugssteuer und ggf. die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Tragen.

4.2.4 Vertragsstrafen

Müssen Vertragsstrafen bezahlt werden, so mindern diese zwar das Betriebse...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge