In der Branche existieren häufig Außenlager z. B. von Baustoffen. Hier gestaltet sich die Inventur im Winter bei Schnee schwierig. Liegt ein sachlich nachvollziehbarer Grund vor (z. B. Inventur, Abschlüsse der Geschäftsfreunde), kann bei buchführenden Betrieben auch ein vom Kalenderjahr abweichender Bilanzstichtag gewählt werden.[1] Sofern hierfür von einem kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr gewechselt wird, ist ein Einvernehmen mit dem Finanzamt nötig.[2] Zu beachten ist hierbei allerdings, dass das Wahlrecht nur für die Ertragsteuern gilt; die Umsatzsteuer wird stets für das Kalenderjahr ermittelt.[3]

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