3.1 Gewinnermittlung

Aufgrund der Betriebsgröße und der Betriebsorganisation kommt handelsrechtlich regelmäßig die Buchführungspflicht[1] zum Tragen, da die entsprechenden Unternehmen als Kaufmann i. S. d. § 1 HGB anzusehen sein werden.[2] Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen gilt: Wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren der Jahresüberschuss unter 80.000 EUR (voherige Geschäftsjahre 60.000 EUR) und der Umsatz unter 800.000 EUR (voherige Geschäftsjahre 600.000 EUR) liegen, kann ein Einzelunternehmer von einer Buchführung absehen.[3] Sofern handelsrechtlich eine Buchführungspflicht vorliegt, gilt dies auch für das Steuerrecht (sog. "derivative Buchführungspflicht").[4]

Ist dies nicht gegeben und liegen weiterhin in Betrieben oder Nebenbetrieben die steuerlichen Gewinne unter 80.000 EUR und Umsätze unter 800.000 EUR, könnten diese Betriebe grundsätzlich auch die Einnahmen-Überschussrechnung als Gewinnermittlungsart wählen.[5] Die Umsätze können bei Unterschreiten der Umsatzgrenze von 800.000 EUR dann umsatzsteuerlich auch nach der Ist-Versteuerung besteuert werden.[6] Damit entsteht die Umsatzsteuer erst mit tatsächlicher Vereinnahmung des Entgelts.[7]

3.2 Wirtschaftsjahr

In der Branche existieren häufig Außenlager z. B. von Baustoffen. Hier gestaltet sich die Inventur im Winter bei Schnee schwierig. Liegt ein sachlich nachvollziehbarer Grund vor (z. B. Inventur, Abschlüsse der Geschäftsfreunde), kann bei buchführenden Betrieben auch ein vom Kalenderjahr abweichender Bilanzstichtag gewählt werden.[1] Sofern hierfür von einem kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr gewechselt wird, ist ein Einvernehmen mit dem Finanzamt nötig.[2] Zu beachten ist hierbei allerdings, dass das Wahlrecht nur für die Ertragsteuern gilt; die Umsatzsteuer wird stets für das Kalenderjahr ermittelt.[3]

3.3 Vorratsgrundstücke

Vorratsgrundstücke in der Baubranche gehören – da sie zum Verkauf bestimmt sind – zum Umlaufvermögen[1] und sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Bewertungsmaßstäben anzusetzen. Grundsätzlich erfolgt daher ein Ansatz in der Bilanz mit den Anschaffungskosten.[2] Wurde beim Erwerb Vorsteuer abgezogen, ist bei der Veräußerung darauf zu achten, ob eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist.[3] Dies ist der Fall,. wenn die Veräußerung umsatzsteuerfrei erfolgt.[4]

Prüfungsansatz

Der Prüfer untersucht, ob aufgrund einer umsatzsteuerfreien Grundstücksveräußerung ein Korrekturerfordernis gem. § 15a UStG gegeben ist.

3.4 Festwerte, GWG, Sammelposten

Bei Gerüst- und Schalungsteilen kann ein Festwert gebildet werden.[1] Für den Festwert gelten folgende Grundsätze:[2]

  • Festwerte sind möglich bei Vermögensgegenständen, die regelmäßig ersetzt werden, mengenmäßig gleichbleiben und deren Wert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist.
  • Alle drei Jahre muss eine körperliche Bestandsaufnahme erfolgen. Je nach Änderung des ermittelten Werts im Vergleich zum bisherigen Wert ergeben sich unterschiedliche Folgen:[3]

    • Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert, kann der ermittelte Wert als neuer Festwert angesetzt werden.
    • Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden.
    • Liegt der ermittelte Wert mehr als 10 % über dem bisherigen Wert, so ist der neu ermittelte Wert maßgebend. Der bisherige Festwert ist so lange um die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufzustocken bis der neue Festwert erreicht ist.

Neben dem Festwert gibt es bei der Bilanzierung noch weitere Besonderheiten:

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts nicht über 800 EUR, kann die Behandlung als sog. "geringwertiges Wirtschaftsgut" (GWG) erfolgen.[4] Folge ist, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sofort in voller Höhe als Aufwand abgezogen werden können. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert 250 EUR, müssen die Gegenstände in einem separaten Verzeichnis erfasst werden.[5]

Ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert von 250 EUR bis 1.000 EUR kann nach den allgemeinen Grundsätzen oder im Rahmen eines sog. "Sammelpostens "bewertet werden.[6] Der Sammelposten ist im Zugangsjahr und den vier folgenden Jahren jeweils mit einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.[7]

Prüfungsansatz

Der Prüfer untersucht, ob die besonderen Bewertungsmethoden dem Grunde und der Höhe nach zutreffend angewendet wurden.

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