Leitsatz

Die Terminvereinbarung zur Außenprüfung darf per E-Mail erfolgen.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielte in den Jahren 2005 bis 2007 Einkünfte aus freiberuflicher Schriftstellertätigkeit sowie aus nichtselbständiger Arbeit. Im Vorfeld einer Außenprüfung schickte ihm der Prüfer eine E-Mail mit der Bitte, ihn zwecks Terminvereinbarung anzurufen. Auf diese reagierte der Kläger mit eine eigenen E-Mail, in der er die Authentizität der E-Mail des Finanzamts anzweifelte. Im Mai 2009 wurde daraufhin eine schriftliche Prüfungsanordnung erlassen, in der die Prüfung der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 angekündigt wurde. Gegen die Prüfungsanordnung wandte sich der Kläger mit einem Einspruch und anschließend mit einer Klage. Er verweist darauf, dass die Durchführung einer Außenprüfung bei ihm rechtswidrig sei, da er arbeitnehmerähnlich tätig gewesen sei. Zudem bestehe ein erhebliches Misstrauen gegen die Klägerin, da diese das Gebot der Neutralität durch die Kontaktaufnahme per E-Mail verletzt habe.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage. Es stellte zunächst fest, dass die Durchführung einer Außenprüfung beim Kläger fraglos zulässig gewesen sei, da er eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt habe. Der Hinweis auf die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift genügt hierbei als Begründung. Auch sei nicht zu erkennen, dass das Finanzamt durch die Kontaktaufnahme per E-Mail das Gebot der Neutralität verletzt habe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die erste Kontaktaufnahme statt am Telefon mittels einer E-Mail erfolge. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, dass hierdurch die Geheimnisschutzinteressen des Klägers verletzt worden seien.

 

Hinweis

Es spielt für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Kontaktaufnahme durch das Finanzamt keine Rolle, ob diese per Telefon oder mittels einer ersten, den Kontakt anbahnenden E-Mail erfolgt. Dies gilt zumal deswegen, weil hier lediglich ein erster Termin abgestimmt werden sollte. Zudem hat sich, wie das Gericht feststellt, auch der Kläger für seine Kommunikation mit dem Finanzamt verschiedentlich dieses Mediums bedient, so dass auch eine Berufung auf die tatsächliche oder angebliche Unsicherheit des E-Mailverkehrs hier widersprüchlich ist. Letztlich erscheint hier unverständlich, warum es überhaupt zu einem Klageverfahren gekommen ist, da die Rechtslage eindeutig erscheint. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 14.12.2009, 1 K 2120/09

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