Leitsatz

Wird ein Betrieb gegen Versorgungsleistungen übertragen und handelt es sich um eine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit (Vertrag Typus 1), kann nicht automatisch von einer Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen ausgegangen werden, wenn sich aus dem gesamten Vertragswerk ergibt, dass die Abänderbarkeit ausgeschlossen werden sollte.

 

Sachverhalt

Im Streitfall übertrug der Vater einen Mitunternehmeranteil samt Sonderbetriebsvermögen gegen Gewährung einer im voraus fälligen Rente in Höhe von monatlich 25.000 DM auf seine Tochter. Das Finanzamt ging von abänderbaren Leistungen und damit von einer dauernden Last aus und versteuerte die Rente beim Empfänger in vollem Umfang als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG).

 

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht, sondern entschied, dass ungeachtet des Vorliegens eines Versorgungsvertrages Typus 1 nicht automatisch von der Abänderbarkeit der Leistungen ausgegangen werden könne. Vielmehr müsse auf die insgesamt getroffenen vertraglichen Vereinbarungen abgestellt und geprüft werden, ob die Vertragsparteien abänderbare oder nicht abänderbare Leistungen vereinbaren wollten. Steht fest, dass die Vertragsparteien nach den getroffenen Regelungen und dem Gesamtcharakter des Vertragswerkes eine endgültige und abschließende Auseinandersetzung ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten durchführen wollten, die keinen Raum für eine Anpassung der monatlichen Leistungen an Veränderungen in der Leistungsfähigkeit des Vermögensübernehmers und/oder des Versorgungsbedürfnisses des Vermögensübergebers lassen, liegen trotz ausreichender Ertragsfähigkeit des übergebenen Vermögens nicht abänderbare und damit nur mit dem Ertragsanteil zu versteuernde/abziehbare wiederkehrende Leistungen vor.

 

Hinweis

Die vom Gericht vertretene Rechtsauffssung steht im Gegensatz zur Praxis der Finanzverwaltung, die bei Übertragung einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit gegen Versorgungsleistungen grundsätzlich von abänderbaren wiederkehrenden Leistungen (= dauernde Last) ausgeht, sofern die Beteiligten die Abänderbarkeit vertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde (Az des BFH: X R 11/03), darf man gespannt sein, wie der BFH entscheiden wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 05.02.2003, 7 K 6934/00 E

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