OFD Hannover, Verfügung v. 15.7.2009, S 1980 - 2 - StO 241

Nach § 17 InvStG gilt der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138 Investmentgesetzes nicht als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und des § 13 AO, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.

Wird ein inländisches Kreditinstitut zum Repräsentanten oder zum Vertreter für den Verkehr mit den Finanzbehörden bestellt, so ist der Vertrieb ausländischer Investmentanteile durch das Kreditinstitut als unschädlich im Sinne des § 17 InvStG anzusehen, wenn dieses die Investmentanteile im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Wird das inländische Kreditinstitut beim Vertrieb dagegen im Namen und für Rechnung der ausländischen Investmentgesellschaft tätig, ist der Vertrieb als schädlich im Sinne des § 17 InvStG anzusehen. Die ausländische Investmentgesellschaft ist dann aufgrund des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtig.

Die Regelung in R 49.1 Abs. 1 EStR ist auch bei § 17 InvStG anzuwenden. Beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Investmentgesellschaft aufgrund des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird daher auch dann nicht ausgelöst, wenn das inländische Kreditinstitut im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit als Kommissionär, Makler oder Handelsvertreter unter den in R 49.1 EStR genannten Voraussetzungen ausländische Investmentanteile vertreibt.

 

Normenkette

InvStG § 17

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