FinMin Bayern, Erlaß v. 19.11.2002, 37 - S 0430 - 005 - 48 600/02

Nach dem Schreiben des BMF vom 24.6.1987, BStBl 1987 I S. 474 und vom 21.2.1990, BStBl 1990 I S. 146 können unter bestimmten Voraussetzungen verbindliche Auskünfte über die Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilt werden, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Ausdrücklich ausgenommen sind Auskünfte in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (Steuersparmodelle).

Neuere Formen des Kommunalleasings gründen auf Steuervorteilen, die aus den Leasingverträgen selbst nicht unmittelbar erkennbar sind. Es handelt sich hierbei um Leasingverträge, bei denen in der Regel bereits im Eigentum der Gemeinden vorhandene Wirtschaftsgüter (bewegliche Gegenstände oder Immobilien) an Objektgesellschaften verkauft und dann zurückgemietet werden. Der steuerliche Vorteil soll hierbei beim Investor entstehen, der im Wesentlichen das Geld für den Kauf aufbringt. Das Erbschaftsteuermodell, mit der die alle 30 Jahre zu entrichtende Erbersatzsteuer steuerpflichtiger Familienstiftungen verringert werden soll, hat vor kurzem erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit ausgelöst.

 

1. Beschreibung und steuerliche Beurteilung des Erbschaftsteuermodells

Hierbei bringen die Kommunen Grundstücke, die für kommunale Zwecke benötigt werden, in eine Objektgesellschaft ein, an denen sie zu 100 % als Kommanditisten beteiligt sind. Damit behalten sie das volle wirtschaftliche Zugriffsrecht auf die Grundstücke, das sie aus kommunalrechtlichen Gründen nicht aufgeben dürfen. Am Kommanditkapital wird – wohl vor allem, um Grunderwerbsteuer zu vermeiden – die Familienstiftung als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt, die vorhandenes Geldvermögen hierdurch in Betriebsvermögen umwandelt möchte, damit sie die Steuervorteile des § 13a ErbStG und die günstigere Grundstücksbewertung in Anspruch nehmen kann.

Ein solches Steuermodell kann aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben:

  • Zum einen muss nach der Darstellung der Kommunen bereits zweifelhaft sein, ob wirtschaftliches Eigentum auf die Objektgesellschaft übergeht, obwohl dies nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen gerade nicht der Fall sein soll.
  • Zum anderen stellt sich die Frage, ob die Stiftung tatsächlich atypisch still beteiligt ist, obwohl sie – was nach Stiftungsrecht problematisch wäre – keine Risiken übernimmt und auch nicht an den beispielsweise aus Wertsteigerungen der Grundstücke entstehenden stillen Reserven beteiligt werden soll.
  • Des Weiteren wird schon seit längerem in Frage gestellt, ob die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen auch für Vermögensanlagen gelten können, die zwar formalrechtlich als Betriebsvermögen eingestuft werden, nach ihrem wirtschaftlichen Erscheinungsbild aber lediglich Vermögensverwaltung darstellen.

Derartige Gestaltungen sind, soweit sie in Bayern angetroffen werden, steuerlich nicht anzuerkennen.

 

2. Erteilung von verbindlichen Auskünften auch zu steuerlichen Rundfragen

Im Zusammenhang mit solchen Modellen werden auch Anträge auf verbindliche Auskunft an Finanzämter gerichtet, die nicht unmittelbar die genannten Probleme oder gar den Steuervorteil als solchen betreffen, sondern sich mit Randfragen befassen, etwa ob die Gemeinde durch solche Gestaltungen einen Betrieb gewerblicher Art bildet und wie gegebenenfalls die Einlage und Rückführung der Wirtschaftsgüter steuerlich zu behandeln ist. Die im Sinne der Antragsteller erteilte – zur konkreten Frage zutreffende – verbindliche Auskunft wurde gegenüber dritten an dem Modell Interessierten als Beleg verwendet, das FA habe das Steuersparmodell insgesamt anerkannt oder für unbedenklich angesehen. Zwar entfaltet eine verbindliche Auskunft gegenüber einem Dritten keine Bindungswirkung und schon gar nicht über die beantwortete Frage hinaus. Es ist jedoch misslich, wenn die Autorität der Finanzbehörden Dritten gegenüber zur Anbahnung fragwürdiger Geschäfte missbraucht wird.

Legt die Gestaltung der vertraglichen Beziehungen, die der zu beantwortenden Steuerfrage zu Grunde liegen, nahe, dass es sich um ein solches Steuersparmodell handeln könnte, ist die Beantwortung zu versagen.

 

Normenkette

AO 1977 § 204

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