Der Steuerpflichtige hat im Besteuerungsverfahren grundsätzlich kein Auskunftsverweigerungsrecht.[1] Seine Auskunft kann deshalb grundsätzlich nach § 328ff. AO durch ein Zwangsgeld erzwungen werden.[2] Allerdings kann auch die Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen nicht grenzenlos gelten, sondern im Einzelfall eine Grenze in Art. 2 Abs. 1 GG finden, wenn seine Intimsphäre unzumutbar betroffen ist, wobei fraglich ist, wo hier im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist.[3] Zum anderen gilt das berufliche Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 AO auch bei einem Tätigwerden in eigenen Steuersachen.[4]

Die in der Praxis bedeutsamste Grenze für eine Auskunft des Steuerpflichtigen ist indes eine andere. Die Pflicht zur Auskunft kann nämlich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus nicht grenzenlos sein, denn im Strafverfahren steht nach § 136a StPO dem Betroffenen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, da sich strafrechtlich niemand selbst zu belasten braucht. Den sich daraus für das Steuerrecht ergebenden Widerspruch löst der § 393 Abs. 1 AO dadurch, dass im Besteuerungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen Zwangsmittel im Sinne der §§ 328ff. AO unzulässig sind, wenn er dadurch gezwungen würde, sich strafrechtlich selbst zu belasten. Das gilt auch bereits vor Einleitung eines Strafverfahrens. Rechtlich bleibt die Auskunfts- bzw. Vorlagepflicht im Besteuerungsverfahren aber bestehen. Es können daher aus der Weigerung des Steuerpflichtigen durch Schätzungen nach § 162 AO[5] Konsequenzen gezogen oder Dritte nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO um Auskunft ersucht werden.[6]

[1] Vgl. auch AEAO zu § 101 AO Nr. 1; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 101 AO Rz. 7; v. Wedelstädt, Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte im Besteuerungsverfahren, AO-StB 2005 S. 13; Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 101 AO Rz. 9.
[3] Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, vor §§ 101- 106 AO Rz. 15.
[4] Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, vor §§ 101 – 106 AO Rz. 15; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 101 AO Rz. 10.
[5] Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, vor §§ 101 – 106 AO Rz. 16.
[6] Zu Einzelheiten siehe Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 103 AO Rz. 2 ff.

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