Leitsatz

1. Zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung reichen die in § 6 Abs. 4 S. 2 UStG i.V.m. § 9 UStDV genannten Nachweise grundsätzlich aus.

2. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen.

3. Abschn. 135 Abs. 9 UStR ist eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet. Insbesondere führt Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR nicht dazu, dass grundsätzlich die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu erbringen sind.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 4 UStG 1999, § 8, § 9 UStDV, Art. 15 Nrn. 1 und 2 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Ein Kfz-Händler legte als Ausfuhrnachweise überwiegend von einer Ausgangszollstelle auf der Rückseite abgestempelte Exemplare Nummer drei des Einheitspapiers vor. Die Ausfuhrbelege waren auf der Vorderseite von einer Abgangsstelle in einem Versandverfahren, die gleichzeitig Grenzzollstelle ist, abgestempelt. Auf der Rückseite eines Ausfuhrbelegs war ein Dienststempelabdruck des Hauptzollamts X (HZA) angebracht.

Das HZA teilte dem FG auf telefonische Nachfrage mit, dass es damit als Abgangsstelle im Carnet TIR-Verfahren mit der VAB Nr. ... nach Eingang des Rückscheins die Ausfuhr bestätigt habe. Das FG gab der Klage statt (FG München, Urteil vom 16.03.2006, 14 K 1709/05, Haufe-Index 1510786, EFG 2006, 1111).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG, das im entschiedenen Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die nur zum Schein erfolgte Ausfuhr festgestellt hatte.

 

Hinweis

Das Gemeinschaftsrecht erlaubt den Mitgliedstaaten, die Bedingungen festzusetzen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen – u.a. der Befreiung für Ausfuhrlieferungen – sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen für erforderlich halten. Bei Kfz, die mit eigenem Antrieb über die Grenze fahren, ist die in § 6 Abs. 1 und § 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 UStDV geforderte Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle ein recht dünner Nachweis. Die Finanzverwaltung verlangt deshalb zusätzlich, dass ein internationaler Zulassungsschein ausgestellt und ein Ausfuhrkennzeichen ausgegeben worden ist (Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR 2000; jetzt Abs. 10 Nr. 1).

So berechtigt das Anliegen sein mag:Bei der Regelung in den UStR handelt es sich nicht um die Festsetzung einer Bedingung durch den Mitgliedstaat, sondern lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt. § 6 Abs. 1 UStG kann aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass grundsätzlich über die in § 9 UStDV vorgesehenen Anforderungen hinaus auch die in Abschn. 135 UStR genannten zusätzlichen Nachweise zu erbringen sind.

Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass das Kfz nach Grenzübertritt wieder an einer anderen Stelle zurück ins Inland gefahren worden und dort verkauft worden ist, darf das FA die Befreiung nicht allein unter Hinweis auf die fehlenden Zusatzunterlagen versagen. Allerdings erbringen nur inhaltlich richtige Beleg- und Buchnachweise den Nachweis der Ausfuhrlieferung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der endgültigen Ausfuhr, muss der Ausfuhrnachweis ggf. durch weitere Belege, wie z.B. die in Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR 2000 genannten Nachweise, erbracht werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.07.2008 –V R 21/06

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