OFD Münster, 02.07.1998, S 7131 - 60 - St 14 - 32
In den Fällen des § 6 Abs. 3 UStG, in denen kein ernstlicher Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Abnehmers besteht und der erworbene Gegenstand entweder nach Art des Unternehmens des Abnehmers oder nach seiner Bestimmung zur Ausrüstung oder Versorgung eines unternehmerisch genutzten Beförderungsmittels eindeutig dem Unternehmen des Abnehmers zuzuordnen ist, sind die in § 13 Abs. 5 UStDV und Abschnitt 136 Abs. 7 UStR genannten Aufzeichnungskriterien (Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, Verwendungszweck des Beförderungsmittels) grundsätzlich als ausreichend anzusehen.
Eine amtliche Unternehmerbescheinigung, aus der auch der Gewerbezweig oder der Beruf des Abnehmers ersichtlich ist, kann in besonders gelagerten Einzelfällen weiterhin verlangt werden.
Normenkette
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