Erstreckt sich die Ausbildung über den ganzen Veranlagungszeitraum, gehören auch die vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeiten zum Ausbildungszeitraum, da dem Steuerpflichtigen (i. d. R. den Eltern) typischerweise in jedem Monat des betreffenden Ausbildungsabschnitts Ausbildungskosten entstehen und daher § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG (zeitanteilige Kürzung) nicht zur Anwendung kommt.[1]

Liegt eine der Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, weil das Kind z. B. seine Ausbildung im Laufe des VZ beginnt oder beendet, ermäßigt sich der Ausbildungsfreibetrag[2] für jeden vollen Kalendermonat, für den die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um je 1/12 (Monatsprinzip). Die Wechselmonate sind somit keine Kürzungsmonate.

Ändern sich bei der Anwendung der Ländergruppeneinteilung die Verhältnisse während des Kalenderjahres, ist – wenn die Änderung im Laufe eines Monats eintritt – für den Monat der Änderung der höhere Betrag anzusetzen.[3]

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