Leitsatz

1. Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden.

2. Eine "reine" Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das FA bindenden "tatsächlichen Verständigung" sein (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. Ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben kann keine das FA bindende Zusage beinhalten, wenn der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung des Schreibens nicht für die abschließende Beurteilung des betreffenden Sachverhalts zuständig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

§ 13 EStG , § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG , § 2 Abs. 1 AIG , Art. IX DBA-USA 1954/65 , Art. XV Abs. 1; DBA-USA 1954/65 , § 85 AO , § 204 AO

 

Sachverhalt

S betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer einen Handel mit Pferdezubehör. Er war außerdem alleiniger Gesellschafter der S-GmbH, die nach dem Vortrag der Beteiligten körperschaftsteuerrechtlich Organgesellschaft des Einzelunternehmens war. Die Tätigkeit der S-GmbH bestand darin, junge Pferde vornehmlich in Deutschland zu kaufen, in den USA zu Spring- und Dressurpferden ausbilden zu lassen und sodann an Dritte zu veräußern. Die Ausbildung der Pferde erfolgte im US-Bundesstaat M durch ein deutsches Ehepaar auf einer Farm, die S gehörte. Die S-GmbH sah die in den USA bestehende Einrichtung, die sie als V-Inc. bezeichnete, als ihre Zweigniederlassung an.

Im August 1985 fand in den Räumen des FA Besprechung zwischen dem Berater des S einerseits und den zuständigen Finanzbeamten (Sachgebietsleiter und Sachbearbeiter) andererseits statt, in der die ertragsteuerrechtliche Würdigung der Tätigkeit der S-GmbH erörtert wurde. Mit Schriftsatz vom 3.9.1985 fasste der Berater den Inhalt des Gesprächs dahin zusammen, dass der Sachgebietsleiter (A) erklärt habe, er sehe die Tätigkeit der S-GmbH und ihrer Zweigniederlassung in den USA als gewerblich an; man sei so verblieben, dass sich A nach Durchsicht der Unterlagen schriftlich dazu äußern wolle, was nunmehr erbeten werde. Diese Darstellung wurde in einem vom Sachbearbeiter unterzeichneten Schreiben des FA vom 18.11.1985 bestätigt.

S erklärte für die Streitjahre Verluste aus dem Betrieb der S-GmbH, wobei er die auf die V-Inc. entfallenden Verlustanteile gesondert ermittelte. Die Verluste beliefen sich auf ca. 394.000 DM (1985) bis ca. 590.000 DM (1984) pro Jahr, wovon die weit überwiegenden Teile jeweils der V-Inc. zugeordnet waren. Daraufhin erließ das FA für die Streitjahre Steuerbescheide, in denen die erklärten Verluste mit den positiven Einkünften des S verrechnet waren.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass die S-GmbH einschließlich ihrer Zweigniederlassung ein landwirtschaftlicher Betrieb gewesen sei und das deshalb die hieraus resultierenden Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden könnten. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Gleiches galt für die Revision. Der BFH verwies die Sache nur deswegen an das FG zurück, um den Umfang der erlittenen ausländischen Verluste zu ermitteln.

Im Grundsatz blieb es jedoch dabei, dass eine Verlustberücksichtigung ausschied. Da die ausländischen Verluste ihrer Art nach aus Land- und Forstwirtschaft resultierten, konnten sie gem. § 2 AIG nicht mit inländischen Gewinnen aus Gewerbebetrieb verrechnet werden.

 

Hinweis

1. Dass der I. Senat des BFH sich mit Rechtsfragen der Land- und Forstwirtschaft zu beschäftigen hat, dürfte eher selten sein; "geschäftsplanmäßig" ist hierfür der IV. Senat zuständig. Dennoch kann es naturgemäß zu sachlichen Überschneidungen kommen, z.B. dann, wenn abkommensrechtliche Probleme hineinspielen.

So verhielt es sich auch im Urteilsfall hinsichtlich der Qualifizierung von Einkünften als solche aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft. Konkret ging es um Pferde, die im Inland von einer GmbH gekauft und sodann in den USA zu Spring- und Dressurpferden ausgebildet und schließlich verkauft wurden. Nur im Fall eines gewerblichen Tuns waren Verluste, die der Steuerpflichtige aus den Aktivitäten in den USA erlitt, mit entsprechenden, im Rahmen eines inländischen Gewerbebetriebs erwirtschafteten Gewinnen gem. § 2 AIG verrechenbar (s. unten unter 4.).

2. Der BFH grenzt eingehend zwischen Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ab und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung angerittener Pferde zu Reit- und Turnierpferden bei Vorliegen einer ausreichenden Futtergrundlage als Tierhaltung i.S.d. § 13 EStG aufzufassen sei. Der entgegenstehenden Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt vom 3.11.1981, INF 1982, 91; OFD Karlsruhe vom 8.5.1989, DStR 1989, 681) folgt der BFH nicht. Bei der Ausbildung der angerittenen Pferde k...

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