Aufwendungen eines approbierten Humanmediziners für das Studium der Zahnheilkunde, um Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu werden, sind als Werbungskosten/Betriebsausgaben anzuerkennen.[1]

[1] So bereits zur früheren Rechtslage BFH, Urteil v. 8.5.1992, VI R 134/88, BStBl 1992 II S. 965.

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