5.1 Kostenstellenrechnung: Welche Angaben aufzuzeichnen und aufzubewahren sind

Werden Kostenstellen zur Berechnung der Herstellungskosten oder Verrechnungspreise verwendet oder zur Bewertung von Vorräten oder Rückstellungen herangezogen, unterliegen auch diese der steuerlichen Vorlage- und Aufzeichnungspflicht.[1]

[1] § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO; BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, Rn. 5.

5.2 Anlagevermögen: Ein Anlageverzeichnis führen

Wirtschaftsgüter / Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind im Anlageverzeichnis zu erfassen.[1] Dort sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Nutzungsdauer sowie Abschreibungsart festzuhalten und daraus die Abschreibung in Euro und der Restwert in Euro zu berechnen. Das Anlageverzeichnis ist jährlich fortzuschreiben. Voll abgeschriebene Wirtschaftsgüter / Vermögensgegenstände sind mit einem Erinnerungswert von 1 EUR zu führen. Damit wird dokumentiert, dass das jeweilige Wirtschaftsgut / der jeweilige Vermögensgegenstand noch vorhanden ist und zum Vermögen des Gewerbebetriebs gehört.

5.3 Investitionsabzugsbetrag: Aufzeichnungen führen

Buchführende Gewerbetreibende, selbstständig Tätige oder Land- und Forstwirte mit einem steuerlichen Gewinn von maximal 200.000 EUR vor Abzug eines Investitionsabzugbetrags können für geplante Investitionen einen sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) i. H. v. bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden und steuermindernd abziehen.[1] Die steuerlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz die Summen der Abzugsbeträge (und der später hinzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge) übermittelt werden.[2] Die Summe der insgesamt gebildeten Investitionsabzugsbeträge des aktuellen und der 3 vorhergehenden Wirtschaftsjahre darf je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen.[3]

 
Praxis-Tipp

Auch bei Einnahmen-Überschussrechnern ist der Investitionsabzugsbetrag möglich

Der Investitionsabzugsbetrag kann auch von nicht buchführenden Unternehmern (bei Einnahmen-Überschussrechnung) in Anspruch genommen werden.[4] Die Gewinngrenze für Einnahmen-Überschussrechner beträgt ebenfalls ohne Investitionsabzugsbetrag 200.000 EUR.[5]

[1] § 7g Abs. 1 EStG; gilt in dieser Form für alle nach 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre, § 52 Abs. 16 Satz 1 EStG.
[3] § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG.

5.4 Auslandssachverhalte: Diese Angaben müssen aufgezeichnet werden

Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug und nahestehenden Personen (Verwandte, verbundene Unternehmen, …) betreffen, müssen besondere Aufzeichnungen (sog. "Verrechnungspreisdokumentation") erstellt werden.[1]

Diese müssen folgende Angaben enthalten:[2]

  • Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen,
  • wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen zum Fremdvergleich von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen und
  • Informationen zum Zeitpunkt und zur Methode der Ermittlung des angesetzten Verrechnungspreises.

5.5 Eigenes Verzeichnis für "geringwertige Wirtschaftsgüter" und Sammelposten

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert über 1.000 EUR netto sind in ein Anlageverzeichnis aufzunehmen und über die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG abzuschreiben. Eine Vergünstigung hinsichtlich der Abschreibung ist nur für Wirtschaftsgüter möglich, deren Anschaffungskosten 1.000 EUR nicht überschreiten.

Als sog. "geringwertige Wirtschaftsgüter" (GWG) gelten selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert bis zu 800 EUR netto betragen; die Abziehbarkeit von Vorsteuer ist dabei unerheblich.[1] Sie dürfen im Jahr des Zugangs sofort abgeschrieben werden.[2] Gleichwohl sind sie in einem eigenen Verzeichnis zu erfassen.[3] Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 250 EUR, kann auf die Erfassung im Verzeichnis verzichtet werden.[4]

Daneben besteht das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerten über 250 EUR und bis zu 1.000 EUR.[5] Dieses Wahlrecht darf nur einheitlich für die gesamten Zugänge eines Jahres ausgeübt werden.[6]

Wurde vom Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens Gebrauch gemacht, besteht keine Möglichkeit mehr zur Nutzung der Regelung für "geringwertige Wirtschaftsgüter".

Der Sammelposten wird linear mit 20 % über 5 Jahre gewinnmindernd aufgelöst.[7] Die Auflösung beginnt im Jahr des Zugangs. Für die Zugänge des nächsten Jahres ist wieder ein separater Sammelposten zu bilden.

Scheidet ein im Sammelposten erfasstes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus (Verkauf, Entnahme, Untergang), hat dies keinen Einfluss auf den Sammelposten.[8] Damit führen Verkäufe und Entnahmen voll zu Gewinnerhöhungen. Im Gegenzug wird in den Folgejahren bis zum Ablauf des 5-Jahreszeitraums der Restwert im Zeitpunkt des Abgangs noch gewinnmindernd aufgelöst – obwohl das Wirtschaftsgut an sich gar nicht mehr zum Betriebsvermögen rechnet.

 

Übersichtstabelle GWG (ab 2018)

Anschaffungs-/Herstellungskosten / Einlagewert  
bis 250 EUR

Wahlrecht:

So...

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