Auch für Kassen gilt: Die Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.[1] Dies gilt grundsätzlich sowohl für offene Ladenkassen als auch für elektronische Kassensysteme.

Sofern Warenverkäufe an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung abgegeben und nicht mittels elektronischer Kasse aufgezeichnet werden, besteht keine Einzelaufzeichnungspflicht.[2]

Gleiches gilt unter denselben Voraussetzungen für Dienstleistungen, wenn der Kundenkontakt auf die Bestellung und den Bezahlvorgang beschränkt ist, nicht jedoch wenn er der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausführung individuelle Einfluß nehmen kann (Stichwort Friseur).[3]

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