Kommentar

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ( § 9 Abs. 1 Satz 1 - 2 EStG ). Nicht zu den bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten zählen Aufwendungen, die anläßlich der Veräußerung eines Grundstücks entstehen, das einem Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hatte. Diese Aufwendungen stehen nicht – wie erforderlich – in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzung, sondern mit der – insoweit grundsätzlich steuerlich unbeachtlichen – Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn Aufwendungen durch eine geplante Veräußerung veranlaßt sind, die Veräußerung aber nicht durchgeführt , sondern die Vermietung fortgesetzt wird. Diese Aufwendungen sind objektiv und subjektiv durch die geplante Veräußerung veranlaßt.

Danach sind für die Löschung von Grundschulden aufgewendete Zahlungen nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie wegen der geplanten lastenfreien Übertragung des Grundstücks angefallen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.12.1995, IX R 48/92

Hinweise:

1. Die Steuerpflichtigen hatten als Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks beschlossen, es zu verkaufen. In dem notariellen Kaufvertrag verpflichteten sie sich, das Grundstück lastenfrei auf die Käufer zu übertragen; deshalb bewilligten und beantragten sie, die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden, die

mit 0 DM valutierten, zu löschen. Es entstanden ihnen Löschungskosten von 210,25 DM. Nach einigen Monaten traten die Steuerpflichtigen vom Kaufvertrag zurück, weil die Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt hatten. Anschließend vermieteten sie das Grundstück weiter.

Während das Finanzamt für die Löschungsaufwendungen den Werbungskostenabzug versagte, gab das Niedersächsische FG der Klage statt. Die Revision des Finanzamts führte zur Aufhebung des FG-Urteils und Klageabweisung durch den BFH.

2. Daß Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung begründen können, hat der BFH bereits mit zwei Urteilen (BFH, Urteil v. 23. 1. 1990, IX R 8/85; BStBl II S. 464 und BFH, Urteil v. 25. 2. 1990 ,IX R 13/87; BStBl II S. 775) klargestellt. Denn bei dieser Einkunftsart werden nicht Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung, sondern nur aus der Nutzungsüberlassung erfaßt. Das ist anders bei der Besteuerung von Spekulationsgeschäften , die aber voraussetzen, daß das Grundstück innerhalb von zwei Jahren angeschafft oder veräußert wird ( § 23 EStG , Spekulationsgeschäft ).

Werbungskosten ABC -Vermietung und Verpachtung-

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