Leitsatz

Ein Polizeibeamter kann Aufwendungen für in der Freizeit betriebenen Hallenhandball nur als Werbungskosten abziehen, wenn die sportliche Betätigung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist.

 

Sachverhalt

Ein Polizeivollzugsbeamter ging in seiner Freizeit dem Hallenhandball nach und beantragte für die entstandenen Aufwendungen den Werbungskostenabzug (Fahrtkosten, Sportkleidung, Reinigung, Mitgliedsbeitrag usw.). Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung legte er eine Genehmigung seines Dienstvorgesetzten, den Sporterlass des Landes Nordrhein-Westfalen und den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1.3.2006 vor.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da die Sportstunden nicht auf die Dienstzeit angerechnet wurden.

 

Entscheidung

Die Aufwendungen sind nach Ansicht des Gerichts nicht als Werbungskosten abziehbar. Ein Abzug ist nur möglich, wenn die berufliche Veranlassung überwiegt und das Hineinspielen der privaten Lebensführung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die Ausübung eines Sports ist grundsätzlich privat mitveranlasst, denn durch die sportliche Betätigung wird die körperliche Leistungsfähigkeit unabhängig von der Berufsausübung gefördert. Daher sind die Aufwendungen nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Auch eine Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Anteil ist nicht leicht und einwandfrei möglich.

Die vorgelegte Genehmigung des Dienstherrn, sowie die Ländererlasse besagen zwar, dass die Sportausübung als dienstliche Veranstaltung im Sinne der §§ 30 ff Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anerkannt wurde. Hieraus lasse sich aber nicht ableiten, dass die Sportausübung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war.

 

Hinweis

Die Rechtsprechung hat sich schon häufig mit dem Dienstsport von Polizeibeamten beschäftigt und hierbei dargelegt, dass ein Werbungskostenabzug nur möglich ist, wenn der Dienstsport auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Im Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19.3.1991 (1 K 55/91, EFG 1991 S. 377) wurden die entstandenen Aufwendungen für den Tennissport beispielsweise zum Werbungskostenabzug zugelassen, da dieser vom Arbeitgeber ausdrücklich als Dienstsport anerkannt wurde und die absolvierten Tennisstunden zudem auf die Dienstzeit angerechnet wurden. Das Finanzgericht des Saarlandes nahm an, dass die ansonsten private Tätigkeit eines Sporttreibenden in diesem Fall ein dermaßen starkes berufliches Gepräge erhält, dass der private Bezug unbedeutend ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009, 5 K 2517/07

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