Leitsatz

Im Rahmen der Aufteilung eines Spekulationsgewinns ist eine Sonder-Abschreibung des Zeitraums der tatsächlichen Inanspruchnahme zuzuordnen.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute. Diese erwarben 1996 ein Grundstück, welches sie 2004 wieder verkauften. Die Anschaffungskosten betrugen 150 TEUR, der Veräußerungspreis auch 150 TEUR. Zwischen 1996 und 2004 hatten die Kläger das Grundstück vermietet und entsprechende Einnahmen erzielt. In den Jahren hatten sie zudem AfA und Sonder-AfA in Anspruch genommen. In der Einkommensteuererklärung 2004 hatten die Kläger zunächst einen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks von 92 TEUR ermittelt. Hierbei hatten sie die Abschreibung entsprechend der gesetzlichen Regelung hinzugerechnet. Das Finanzamt veranlagte entsprechend. Die Kläger legten Einspruch ein und verwiesen hierzu auf die Tatsache, dass das Grundstück nach altem Recht außerhalb der Spekulationsfrist veräußert worden sei. Nach dem Ergehen der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist beantragten die Kläger die Aufteilung des Gewinns. Hierbei sei die Abschreibung entsprechend der Geltendmachung in den jeweiligen Steuererklärungen zu verteilen. Das Finanzamt trat dem entgegen und forderte die Kläger auf, den jeweiligen Wertzuwachs nachzuweisen. Dem Grunde nach erkannte das Finanzamt die Anwendbarkeit der Entscheidung des BVerfG jedoch an. Demnach sei auf der Grundlage des hierzu ergangenen BMF-Schreibens der Gewinn von 92 TEUR zeitanteilig aufzuteilen, so dass sich ein Gewinn von 62 TEUR ergebe, der zu versteuern sei. Dem traten die Kläger entgegen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Unstreitig liege ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vor. Nach der Entscheidung des BVerfG verstoße die Verlängerung der Spekulationsfrist gegen den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen, soweit Wertsteigerungen erfasst werden, die vor dem 31.3.1999 entstanden seien. Insofern habe eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf einen Anteil bis 31.3.1999 und einen danach zu erfolgen. Das Finanzamt habe dabei die Aufteilung entsprechend dem BMF-Schreiben vorgenommen. Dieses sehe vor, dass der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.03.1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit zu ermitteln sei. Die tatsächlichen Wertzuwächse könnten jedoch nachgewiesen werden. Sonder-AfA sei stets zeitanteilig aufzuteilen. Dieser Ansicht sei indes nicht zu folgen. Die Ansicht des BMF zur Sonder-AfA stehe nicht im Einklang mit der Entscheidung des BVerfG, dass Wertzuwächse nicht zu erfassen seien, wenn sie aus der Zeit vor der Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999 resultierten. Dies habe für Folge, dass Sonderabschreibungen konkret dem Zeitraum zu zuordnen seinen, in denen sie steuerlich geltend gemacht worden seien. Hier führe dies dazu, dass die Sonder-AfA in vollem Umfang auf die Zeit entfalle, die steuerlich nicht relevant sei. Allerdings seien die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Anteil aufzuteilen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hatte sich mit einer Stelle aus dem BMF-Schreiben v. 20.12.2010 (IV C 1 - S 2256/07/10001, BStBl 2011 I S. 14) zur Umsetzung der Entscheidungen des BVerfG v. 7.7.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/02 und 2 BvL 13/05, BStBl 2011 II S. 76) auseinanderzusetzen. Nach diesem BMF-Schreiben ist ein Wertzuwachs des Grundstücks linear aufzuteilen. Dies ist grundsätzlich aus Vereinfachungsgründen sicherlich nachvollziehbar, hat aber bereits erhebliche Kritik nach sich gezogen (BFH, Beschluss v. 12.7.2012, IX B 64/12, BFH/NV 2012 S. 1782). Fraglich ist indes vor allem, wie im Rahmen der Aufteilung mit einer Sonder-AfA zu verfahren ist. Nach der im BMF-Schreiben vertretenen Auffassung wäre diese über den gesamten Zeitraum linear zu berücksichtigen. Zutreffender Weise sieht dies das Finanzgericht anders, denn in der Tat erscheint es plausibel diese in dem Jahr zu erfassen, in dem die Sonder-AfA auch in der Steuerveranlagung berücksichtigt wurde. Ähnlich haben dies auch andere Finanzgericht gesehen (FG Münster, Urteil v. 21.6.2013, 4 K 1918/11, EFG 2013 S. 1499; Sächsisches FG, Urteil v. 31.7.2013, 2 K 1885/11). In einem Punkt weicht das Urteil allerdings von der Entscheidung des Sächsischen FG an. Im Gegensatz zu diesem teilt das Niedersächsische FG die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung in einen steuerbaren und eine nicht steuerbaren Teil auf. Hier weicht das Gericht für den Steuerpflichtigen in ungünstiger Weise von dem oben zitierten BMF-Schreiben ab.

Die Revision zum BFH wurde nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen und auch eingelegt. Das Aktenzeichen des BFH ist IX R 40/13.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.08.2013, 9 K 252/11

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