Die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerabzug mit Einfuhrumsatzsteuerforderungen des Zolls ist seit dem 30.6.2013 nicht mehr so relevant, da die Einfuhrumsatzsteuer bereits in der Phase des Entstehens als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Früher (bis 29.6.2013) konnte nur bezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Gegenwärtig stellt diese Art der Aufrechnung die absolute Ausnahme dar.

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